Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Gas- und Wärmelieferungen

Am 28.9.2022 hat sich der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags auf eine Beschlussempfehlung (BT-Drs. 20/3744) zum Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz geeinigt. Der Bundestag hat das Gesetz am 30.9.2022 beschlossen. Die vorgesehenen Maßnahmen wurden auf die Fernwärmelieferungen ausgeweitet. Am 7.10.2022 stimmte auch der Bundesrat (BR-Drs. 476/22) zu.

Umsatzsteuersatzermäßigung wird ausgeweitet

§ 28 UStG regelt die zeitlich begrenzten Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften und wurde nun um zwei Absätze erweitert. Die Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz von 19 auf 7 Prozent ist erhalten geblieben (§ 28 Abs. 5 UStG n.F.). Mit dem neuen § 28 Abs. 5 UStG wurde die gleiche Steuersatzermäßigung auch auf die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz ausgeweitet. Beide Ermäßigungen sollen vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 gelten.

Die Ausweitung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz soll die Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen den Leistungsempfängern von Gaslieferungen gleichstellen. Denn auch Fernwärme resultiert zu einem großen Anteil aus dem Verbrennen von Gas. Die verabschiedete Ausweitung war verfassungsrechtlich geboten.

Was fehlt?

Der vom Bundesfinanzministerium am 22.9.2022 veröffentlichte Entwurf eines Schreibens zu diesem Gesetzesvorhaben enthält noch keine Regelungen, die sich auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei den Fernwärmelieferungen beziehen. Ein Gleichlauf mit den für Gaslieferungen vorgesehenen Regelungen wäre wünschenswert.

Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck/Dmitriy Levitskiy

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