EuGH entscheidet zum Vorsteuerabzug bei einem Betrieb einer Photovoltaikanlage

(c) BBH
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Wer als Privater eine Photovoltaikanlage ans Netz anschließt und damit nachhaltig Einnahmen erzielen will, muss auch Vorsteuer abziehen dürfen. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 20.6.2013 (Az. C-219/12) entschieden. Nicht erforderlich sei, dass mit dem Betrieb am Ende auch Gewinne gemacht werden.

In dem konkreten Fall liefert ein österreichischer Betreiber einer Photovoltaikanlage die Gesamtmenge seines produzierten Stroms, die geringer war als sein Eigenbedarf, an eine Ökostrom-Gesellschaft in Österreich. Diese Lieferungen wird in Höhe des Marktpreises mit Umsatzsteuer vergütet. Gleichzeitig kauft der Anlagenbetreiber den Strom, den er für seinen privaten Eigenbedarf benötigt, zum selben Preis von der Ökostrom-Gesellschaft zurück. Das österreichische Finanzamt verweigerte die vom Anlagenbetreiber angestrebte Vorsteuererstattung mit der Begründung, dass er mit dem Betrieb seiner Anlage keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Das Gericht, welches über diesen Streit zu entscheiden hatte, legte dem EuGH die Frage vor, ob die Lieferung des Produzenten eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sei.

Der EuGH bejahte diese Frage. Nach Auffassung des EuGH ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage eine „wirtschaftliche Tätigkeit“, wenn damit nachhaltig Einnahmen erzielt werden sollen. Insoweit entspricht die Rechtsprechung des EuGH auch derjenigen des Bundesfinanzhofes (BFH). Unter Einnahmen sei zu verstehen, dass man ein Entgelt als Gegenleistung für eine nachhaltig ausgeübte Tätigkeit bekommt. Für Umsatzsteuerzwecke sei die Gewinnerzielungsabsicht daher unbeachtlich. Dass die Menge des von der Anlage produzierten Stroms immer die Strommenge unterschreite, welche durch den Anlagenbetreiber für seinen Haushaltsbedarf verbraucht wird, sei insoweit unerheblich. Nicht Gegenstand des Verfahrens war die umsatzsteuerliche Behandlung der in Deutschland unterstellten Fiktion einer Hin- und Rücklieferung bei einem dezentralen Verbrauch. Diese Fiktion ist somit weiterhin höchstrichterlich ungeklärt.

Ansprechpartner Steuern: Manfred Ettinger

Ansprechpartner Erneuerbare Energien: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht

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