Gewerbesteuer bei Verwaltung von Grundbesitz: der Große Senat muss entscheiden

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Grundbesitz zu verwalten, ist eigentlich kein Gewerbe und unterfällt daher nicht der Gewerbesteuerpflicht. Anders ist es aber, wenn es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder andere Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt – die muss nämlich schon kraft Rechtsform Gewerbesteuer zahlen. Wenn sie außer der Grundstücksverwaltung sonst nichts tut, kann sie nach § 9 Abs. 1 S. 2 GewStG die sog. „erweiterte Kürzung“ beantragen. Dann wird der Gewerbeertrag um den Teil, der auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfällt, gekürzt.

Gilt das auch, wenn eine gewerblich geprägte Gesellschaft an einer nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft, die Grundbesitz verwaltet, beteiligt ist? Diese Frage hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) kürzlich verneint und sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des I. Senats begeben. Jetzt muss der Große Senat des BFH klären, wer von beiden Recht hat (Vorlagebeschluss v. 21.7.2016, Az. IV R 26/14).

Relevant ist dies für alle Gesellschaften, die noch anderes wesentliches Vermögen verwalten und ihre Immobilien in Untergesellschaften ausgegliedert haben, um die erweiterte Kürzung beantragen zu können. Hier soll nun geklärt werden, ob dies ohne Gefährdung der Freistellung von Gewerbesteuern möglich ist.

Hintergrund für diese Streitfrage ist, wie der Begriff „eigener Grundbesitz“ in § 9 Abs. 1 S. 2 GewStG steuerrechtlich auszulegen ist. Danach ist das im Eigentum einer Personengesellschaft stehende Grundstück nicht deren eigener Grundbesitz, sondern Grundbesitz der Gesellschafter. Zivilrechtlich ist dagegen die Gesellschaft Grundstückseigentümer.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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