Kosten der Beseitigung von Nutzungseinschränkungen eines Grundstücks sind nachträgliche Anschaffungskosten

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Den Aufwand, ein gekauftes Grundstück lastenfrei zu machen, kann man nicht als Betriebsausgaben absetzen. Das geht aus einer neueren Entscheidung (Urt. v. 7.6.2018, Az. IV R 37/15) des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer von einer Kommune ein unbebautes Grundstück gekauft und sich verpflichtet, hierauf keine Supermärkte oder ähnliche Handelsbetriebe zu betreiben. Zur Sicherung dieser Verpflichtung wurde eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Auf dem Grundstück stellte er zunächst seine LKWs ab. Später überlegte er es sich anders und wollte nun doch auf dem Grundstück einen Supermarkt bauen. Dem stimmte die Kommune aber nicht kostenlos zu: Für die Löschung der dies verhindernden Dienstbarkeit verlangte sie eine Zahlung von 30.000 Euro.

Diesen Aufwand machte der Unternehmer als Betriebsausgabe geltend. Der BFH sah dies anders: Die Aufwendungen seien nicht als Betriebsausgaben, sondern als nachträgliche Anschaffungskosten für das Grundstück zu werten, weil sie geleistet wurden, um es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (§ 255 Abs. 1 HGB). Denn erst nach Löschung der Dienstbarkeit durfte es mit dem Supermarkt bebaut und dazu eingesetzt werden, Einkünfte zu erzielen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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