OFD Niedersachsen nimmt zu umsatzsteuerlichen Behandlung der Marktprämie Stellung

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Wie ist die Marktprämie nach § 33g EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) umsatzsteuerlich zu behandeln? Zu dieser Frage hat sich jetzt die OFD Niedersachsen mit einem Schreiben vom 13.3.2012 an seine Finanzämter aus der Deckung gewagt. Darin vertritt die OFD Niedersachsen den Standpunkt, dass die Marktprämie ein Entgelt von dritter Seite darstellt und somit anders zu würdigen ist, als die Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG und der Zuschlag nach § 4 Abs. 3a KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz).

Im Gegensatz zu den beiden letztgenannten Vergütungen wird bei der Marktprämie nach § 33g EEG keine fiktive Lieferung an den Netzbetreiber und eine Rücklieferung unterstellt. Die Markprämie ist nach Auffassung der OFD Niedersachsen Entgelt von dritter Seite für die Stromlieferung des Anlagenbetreibers an den Abnehmer. Die Marktprämie soll es den Stromkäufern ermöglichen, den aus Erneuerbaren Energien erzeugten Strom zu dem Preis zu erwerben, der für herkömmlichen Strom zu zahlen ist. Dies wird erreicht, indem der Strom aus Erneuerbaren Energien zu dem gleichen Preis verkauft wird wie herkömmlicher Strom und der Netzbetreiber durch die Zahlung der Marktprämie die Differenz zur EEG-Vergütung zuzüglich einer Managementprämie ausgleicht.

Nach Auffassung der OFD Niedersachsen liegt eine unmittelbare Verbindung zwischen der Marktprämie und der Leistung des Anlagenbetreibers vor, da die Zahlung objektiv gesehen die Stromlieferung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglicht, den der Anlagenbetreiber ohne die Prämie verlangen müsste.

Dieser Ansatz erscheint allerdings nicht besonders schlüssig: Ein Leistungsaustausch zwischen drei Beteiligten (Entgelt von dritter Seite) wird derzeit nur in zwei Fällen angenommen – entweder hat der Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf die Zahlung oder die Zahlung erfolgt in seinem Interesse (Alternative 1) oder die Zahlung ergänzt die Entgeltzahlung des Leistungsempfängers und hat damit preisauffüllenden Charakter (Alternative 2).

Beides scheint hier nicht ohne weiteres gegeben: Die Veräußerung an den Dritten erfolgt zum aktuellen Marktpreis, und die Marktprämie wird auch nicht im Interesse des Leistungsempfängers gezahlt, sondern soll einen Anreiz für EEG-Anlagenbetreiber liefern, ihre Anlagen marktorientiert zu betreiben. Gezahlt wird daher auch nicht der Differenzbetrag zur Einspeisung, da die monetäre Höhe der jeweiligen Marktprämie sich aus der Differenz zwischen der anlagenspezifischen EEG-Vergütung und dem monatlich ermittelten durchschnittlichen Börsenpreis zuzüglich einer Managementprämie ergibt.

Es liegt vielmehr – wie auch aus der Gesetzesbegründung zum EEG hervorging – eine andere Deutung nahe: Man könnte von einem (echten) Zuschuss ausgehen, der im überwiegenden öffentlichen Interesse gezahlt wird. Durch die von der OFD Niedersachsen vertretene Auffassung wird nunmehr hingegen Rechtsunsicherheit geschaffen, die die Abwicklung der Zahlungen für die Marktprämie für Anlagenbetreiber und Netzbetreiber unnötig erschwert.

Die OFD Niedersachsen scheint sich ihrer Argumentation nicht besonders sicher zu sein, da sie zum einen in ihrem Schreiben vorsorglich darauf hinweist, dass die umsatzsteuerliche Behandlung voraussichtlich zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder noch erörtert wird. Außerdem hat sie bereits in einem weiteren Schreiben die Aussetzung der Vollziehung bei einem Einspruch angeordnet. Solange es keine bundeseinheitliche Regelung gibt, sollten betroffene Unternehmen daher einen entsprechenden Bescheid der Finanzverwaltung anfechten und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Daneben wäre aber auch vertraglich Vorsorge zu treffen, um später ggf. neben der Marktprämie auch die Umsatzsteuer zu bekommen.

Ansprechpartner Steuern: Oliver Eifertinger
Ansprechpartner EEG: Dr. Martin Altrock/Dr. Wieland Lehnert

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