Vorsteuerabzug für Kommunen: Jetzt muss der BFH entscheiden

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Kommunen können bei Wirtschaftsgütern, die sie nur ganz nebenbei unternehmerisch nutzen, keine Vorsteuer ziehen. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 17.1.2013, Az. 7 K 7132/10, Revision anhängig beim BFH): Einen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts gibt es dann nicht, wenn der Verwendungsanteil zu den unternehmerischen Umsätzen unter 10 Prozent beträgt. Auf den Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG könne sich die Kommune nicht berufen, weil dieser sich nicht nur auf solche Wirtschaftsgüter bezieht, die der Unternehmer neben unternehmerischen auch für sog. private Zwecke einsetzen wolle bzw. der Wortlaut in nicht solche Leistungen ausschließt, die der Unternehmer über unternehmerische Zwecke hinaus auch für sogenannte nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne vorgesehen hat.

In dem Fall ging es um einen Landkreis, dessen Eigenbetrieb „Kreisstraßenbetrieb“ im Wesentlichen nur hoheitliche Tätigkeiten ausführte, aber gelegentlich auch Leistungen für Dritte erbrachte, um seine Kapazitäten voll auszulasten. Für diese unternehmerische Nutzung machte der Landkreis aus seinen Investitionen für den Eigenbetrieb den Vorsteuerabzug geltend,  und zwar zu dem entsprechenden Bruchteil von 2,65 Prozent.

Das Finanzgericht sah dafür keine Grundlage. Da der Verwendungsanteil für die wirtschaftliche Tätigkeit unter 10 Prozent lag, gebe es insgesamt keinen Vorsteuerabzug. Mit seinem hoheitlichen Aufgabenfeld im Bereich des Straßenmeistereiwesens (einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne) seien keine der Umsatzsteuer unterliegenden Geschäftsvorgänge verbunden gewesen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann die juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmerin, anders als Unternehmen, die ein Wirtschaftsgut teilweise unternehmerisch und teilweise privat verwenden, in einem solchen Fall keinen vollständigen, sondern nur einen anteiligen Vorsteuerabzug in Höhe der unternehmerischen Verwendungsquote beanspruchen (BMF-Schreiben v. 2.1.2012, GZ IV D 2 – S 7300/11/10002). Voraussetzung hierfür sei aber, dass die unternehmerische Nutzung mindestens 10 Prozent beträgt, wie sich aus der Grundwertung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ergebe.

Der BFH sollte jetzt zu der Frage Stellung nehmen können, ob § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (hier die 10-Prozent-Grenze) auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren sinne anwendbar ist bzw. ob der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung von den unionrechtlichen Vorgaben abgewichen ist. Wer größere Investitionen tätigt, sollte erwägen, vorsorglich Einspruch mit Verweis auf das anhängige Verfahren einzulegen.  Gerade bei größeren Investitionsentscheidungen könnte der Ausgang des Verfahrens von erheblicher (finanzieller) Bedeutung sein.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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