Steuerrecht: Blockheizkraftwerk und Gebäude sind zweierlei

Die Finanzverwaltung (Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 15.12.2010, S 2240-186-St 221/St 222) hat bei der einkommensteuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken (BHKW) eine Kehrtwende vollzogen. Aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder sind BHKWs als selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln. Das heißt, dass die Dauer der Abschreibung künftig nicht mehr vom Alter des Gebäudes abhängt, in dem sich das BHKW befindet.?

Zum Hintergrund: Ein BHKW erzeugt gleichzeitig Strom und Wärme in einem Gebäude (so genannte Kraft-Wärme-Kopplung). Der selbst erzeugte Strom wird in der Regel in das öffentliche Netz eingespeist, soweit er nicht in dem Gebäude selbst verbraucht wird. Der Anlagenbetreiber erhält dafür eine Einspeisevergütung und unabhängig von der Einspeisung den KWK-Zuschlag.

Zuvor hatte die Finanzverwaltung (OFD Niedersachen vom 31.1.2006, S 2240-186-StO 221) noch für eine Abschreibung als Gebäudebestandteil plädiert – also über einen Zeitraum von bis zu 50 Jahren. Argument: Ein Haus ohne Heizung sei kein fertiges Haus. Es war daher bei Einfamilienhäusern in vollem Umfang dem Bereich der Vermögensverwaltung und nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Eine gesonderte Absetzung für Abnutzung (AfA) für ein bewegliches Wirtschaftsgut war nicht zu gewähren.

Vorteilhaft konnte diese Auffassung für BHKW-Betreiber sein, wenn eine bestehende Heizungsanlage durch ein BHKW ersetzt wurde (Renovierungsfall): Dann war die Investition nämlich als Erhaltungsaufwand in der Regel sofort abzugsfähig. Anders jedoch beim Neubau eines Hauses mit eingebautem BHKW (Herstellungsfall). Mit der neuen Qualifizierung entfällt die Unterscheidung „Hausneubau“ oder „Nachrüsten“, und das BHKW wird immer als eigenes Wirtschaftgut unabhängig vom Gebäude über zehn Jahre abgeschrieben.

Die AfA sind für die BHKW-Betreiber Betriebsausgaben, die die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mindern. Strom und Wärme, die nicht verkauft werden, sondern für die eigene Wohnung genutzt werden, sind jetzt als Entnahmen aus dem Betriebsvermögen mit dem Teilwert anzusetzen. Während bei Strom der Teilwert mit dem Einkaufspreis (Tarif für allgemeinen Strom-Mix) geschätzt wird, ist bei Wärme im Einfamilienhaus auf die Wiederherstellungskosten im Einzelfall abzustellen.

Fragwürdiger Hintergrund dieser Ungleichbehandlung ist wohl, dass in Deutschland jedes Haus an die Stromversorgung angeschlossen ist, nicht aber an eine Fernwärmeleitung. Damit wird in den ersten zehn Jahren der Aufwand aus der Abschreibung die Entnahmebewertung bei Wärme in die Höhe treiben. Nach zehn Jahren verringert sich die Steuerlast, da die AfA als Kostenpunkt entfällt.

Wissenswertes zur umsatzsteuerlichen Behandlung von BHKW finden Sie hier.

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Ulf Jacobshagen

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