Stichtag 1. November 2015: Pflicht zur Verwendung des aktualisierten Stromkennzeichens

(c) BBH
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Auch im Jahr 2015 müssen alle Stromlieferanten darauf achten, ab dem 1.11. ihr neues Stromkennzeichen zu verwenden. Egal, ob auf der eigenen Homepage, in Rechnungen an Letztverbraucher oder in Werbematerial, das an Letztverbraucher gerichtet ist: Unter anderem die Informationen zum Energieträgermix und zu den Umweltauswirkungen müssen ab diesem Zeitpunkt auf den Stromlieferungen im Kalenderjahr 2014 beruhen. Für Lieferanten mit mehreren Stromprodukten vergrößert sich zudem der Aufwand bei der Stromkennzeichnung, weil etwa die Informationen zum Energieträgermix für jedes einzelne Produkt auszuweisen sind.

Besonderheiten bei der Ausweisung ergeben sich insbesondere für Lieferanten, die spezielle (Öko-)Stromprodukte vertreiben. Hier sind vor allem die Anforderungen an die Ausweisung Erneuerbarer Energien und die Verwendung von Herkunftsnachweisen des Herkunftsnachweisregisters des Umweltbundesamtes (UBA) zu beachten. Dabei ist es jedoch aktuell nicht zulässig, unmittelbar Strom aus EEG-geförderten Anlagen auszuweisen. Hierzu hatten mehrere Grünstromvermarkter in diesem Jahr das sog. Grünstrommarktmodell vorgelegt, das aber vom zuständigen Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) kritisch gesehen wird und wohl kaum noch Realisierungschancen haben dürfte. Aktuell sind nun weitere Modelle für eine Grünstromvermarktung in der Diskussion, die gemein haben, einen Fokus auf eine regionale Direktvermarktung zu legen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Modelle zukünftig in einer Verordnung oder im Rahmen der EEG-Novelle umgesetzt werden.

Unabhängig von einer Grünstromvermarktung lassen die gesetzlichen Vorgaben zur Stromkennzeichnung aber auch schon heute an der einen oder anderen Stelle Gestaltungsspielräume für die Darstellung einzelner Angaben zu. Dies und ergänzende Hinweise von Lieferanten, die über den gesetzlichen Mindestinhalt des Stromkennzeichens hinausgehen, ergeben derzeit eine bunte Landschaft verschiedener Stromkennzeichen. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die gesetzlichen Mindeststandards beachtet werden müssen. Geschieht dies, kann der jährlichen Überprüfung der Stromkennzeichnung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) gelassen entgegen gesehen werden.

Ansprechpartner BBH: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht
Ansprechpartner BBHC: Marcel Malcher/Matthias Puffe

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