Tipps für die Weihnachtsplanung: Wie man Geschenke an Geschäftsfreunde korrekt versteuert

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Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Damit man diese Aufwendungen auch als Betriebsausgaben absetzen kann, sind die folgenden Punkte von großer Bedeutung:

  • Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 Euro netto pro Jahr und Empfänger abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • Wer keine Vorsteuer abzieht (z. B. Versicherungsvertreter, Ärzte), muss bei der Ermittlung der Wertgrenze mit Bruttobeträgen rechnen. Der Wert des Geschenks darf also brutto inklusive Umsatzsteuer nicht mehr als 35 Euro betragen.
  • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein. Der Schenker muss auf dieser den Namen des Empfängers vermerken. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Empfängernamen sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
  • Schließlich müssen die Aufwendungen auf ein separates Konto, z. B. „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Betriebsausgaben, gebucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 Euro oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.

Unternehmer können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen und Geschenke auch pauschal mit 30 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuern. Wenn man das tut, dann gilt die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 30.03.2017, IV R 13/14) als weiteres Geschenk. Übersteigt der Wert des Geschenks selbst bzw. zusammen mit der übernommenen Pauschalsteuer den Betrag von 35 Euro, unterliegt auch die pauschale Einkommensteuer dem Abzugsverbot. Die Finanzverwaltung hat indes mitgeteilt, dass sie die übernommene Steuer bei der Prüfung der Freigrenze aus Vereinfachungsgründen weiterhin nicht einbezieht (BMF, Mitteilung v. 20.09.2017 i. V. m. BMF, Schr. v. 19.05.2015, IV C 6  S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I, S. 468).

Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 Euro übersteigen (§ 37b Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Zuwendungen sind dennoch weiterhin aufzuzeichnen.

Überdies ist u. a. Folgendes zu beachten (BMF, Schr. v. 19.05.2015, IV C 6  S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I, S. 468):

  • Wer sich für die Pauschalierung der Einkommensteuer entscheidet, der muss das grundsätzlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen einheitlich tun. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer zu wählen oder nicht.
  • Sachzuwendungen bis 10 Euro (sog. Streuwerbeartikel) müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden.
  • Auch bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag bzw. Jubiläum) sind keine Geschenke und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage. Das gilt, sofern der Wert der Aufmerksamkeit 60 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

Der Unternehmer hat den Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass er die Pauschalierung anwendet (§ 37b Abs. 3 Satz 3 EStG). Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Wenn der Schenker die pauschale Steuer zahlt, muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern (§ 37b Abs. 3 Satz 1 EStG).

Die Norm begründet keine eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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