Unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer in öffentlich-rechtlichem Gebührenbescheid löst Umsatzsteuer aus

(c) BBH

Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Dies gilt nach Auffassung (Urt. v. 21.9.2016, Az. XI R 4/15) des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in einem Gebührenbescheid Umsatzsteuer ausweist, obwohl sie nicht Unternehmerin ist. Die Anforderung an eine solche „Rechnung“ sind dabei deutlich weniger streng als beim Vorsteuerabzug selbst.

Eine Rechnung liegt nach Meinung des Bundesfinanzhofs bereits dann vor, wenn das Abrechnungspapier den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. Das Abrechnungspapier muss nicht alle vom Gesetz geforderten Merkmale für eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten. Es reicht, dass das Abrechnungspapier beim Empfänger den Eindruck erweckt bzw. erwecken kann, einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Umsatzsteuer ist dann gesondert „ausgewiesen“, wenn die Steuer als Geldbetrag genannt und als Steuerbetrag gekennzeichnet ist.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

Share
Weiterlesen

30 April

Das Solarpaket I ist da: Wichtige Neuerungen im Überblick

Am vergangenen Freitag haben Bundestag und Bundesrat das Solarpaket I beschlossen. Nachdem das Gesetz eigentlich noch in 2023 verabschiedet werden und am 01.01.2024 in Kraft treten sollte, wird es nun voraussichtlich im Mai wirksam werden. Nur ein kleiner Teil des...

29 April

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Erneute Verlängerung der Übergangsregelung des § 2b UStG?

Die endgültige Einführung des § 2b UStG könnte erneut verschoben werden, nun auf den 1.1.2027. Dies lässt sich dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Jahressteuergesetz 2024 entnehmen. Damit bekämen Kommunen zwei weitere Jahre Zeit, sich auf die Umstellung...