Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD: Jetzt vorbereiten

Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hat der europäische Gesetzgeber die Grundsätze einer nachhaltigen Unternehmensführung in einen gesetzlichen Rahmen gegossen, den große Kapitalgesellschaften ab dem Geschäftsjahr 2025 umsetzen müssen. Im Folgenden erhalten Unternehmen einen Überblick darüber, was sie schon jetzt tun sollten, um sich darauf vorzubereiten.

Der Anwenderkreis der CSRD orientiert sich an den Größenklassen für Kapitalgesellschaften gemäß §267 HGB. Folglich sind die relevanten Kennzahlen die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse sowie die Anzahl der Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt.

Die nachfolgende Tabelle zeigt, welche Größenklassen für Unternehmen maßgeblich sind. Gleichgestellte Unternehmen sind Kommunalunternehmen, die nach den jeweiligen Landes- bzw. Gemeindeordnungen großen Kapitalgesellschaften gleichgestellt sind. Allerdings ergreifen die Länder derzeit Maßnahmen, um die Berichtspflichten nach der CSRD für gleichgestellte Unternehmen abzuwenden. Die Opt-Out Klausel für kleine und mittlere Unternehmen ermöglicht es, bis zum Geschäftsjahr 2028 keine Nachhaltigkeitsberichte offenlegen zu müssen.

Verantwortlichkeiten festlegen

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD setzt die Entwicklung und Implementierung eines Nachhaltigkeitskonzepts voraus, welches das Risiko- und Compliance-Managementsystem des Unternehmens erweitert. Insbesondere regelt die CSRD die Einführung eines nachhaltigkeitsbezogenen internen Kontrollsystems. Daraus resultiert, dass Verantwortlichkeiten festgelegt werden und sachkundige Ansprechpartner für die Entwicklung des Nachhaltigkeitskonzepts ausgemacht werden müssen. Im Rahmen der ESRS-Standards wird explizit im ESRS 2 sowie im ESRS G1 auf die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane Bezug genommen.

Zeitplan erarbeiten

Große Kapitalgesellschaften haben den ersten Nachhaltigkeitsbericht in den Lagebericht des Geschäftsjahres 2025 zu integrieren. Das bedeutet, dass bereits für das Geschäftsjahr 2025 Nachhaltigkeitsinformationen zu erheben sind. Die Entwicklung und Implementierung des Nachhaltigkeitskonzepts muss demnach bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein, um ab dem 1. Januar 2025 die relevanten Informationen erheben und ggf. steuern zu können. So bleiben für die Umsetzung noch rund 11 Monate.

Ein persönlicher Fahrplan zu einem ordnungsgemäßen Nachhaltigkeitskonzept inklusive Ableitung der sich daraus ergebenden Handlungsoptionen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD sollte demnach in Erwägung gezogen werden.

Nachhaltigkeitsthemen identifizieren

Die thematischen ESRS-Standards und somit der größte Teil der Nachhaltigkeitsinformationen unterliegen dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit: Es werden einerseits Auswirkungen des unternehmerischen Handels auf Mensch und Umwelt (Inside-out) und andererseits finanzielle Risiken und Chancen für das eigene Unternehmen (Outside-In) betrachtet. Beide Perspektiven werden eigenständig analysiert. Wenn nur eine Dimension als wesentlich klassifiziert wird, ist der entsprechende Nachhaltigkeitsaspekt als wesentlich zu klassifizieren. Die Wesentlichkeitsanalyse stellt somit den Grundbaustein des Nachhaltigkeitskonzepts dar, aus dem die individuelle Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens abzuleiten und offenzulegen ist. Die Aspekte des ESRS 2 stellen Pflichtangaben dar und müssen unabhängig von der Wesentlichkeit offengelegt werden.

Stakeholderanalyse durchführen

Die Stakeholderanalyse ist Teil der Wesentlichkeitsanalyse. Zunächst werden Gruppen erhoben, die von der Geschäftstätigkeit des Unternehmens betroffen oder Teil der Lieferkette sind. Die Ansprüche der Stakeholder sind im Rahmen der Beurteilung der Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen. Im Bereich der kommunalen Energieversorgung sind als Stakeholdergruppen insbesondere verbundene Unternehmen, Banken, Kunden und Mitarbeiter sowie deren Vertretungen aber auch der kommunale Gesellschafter anzuführen.

Bereits erhobene Daten sichten

Aufgrund des Umfangs und der Vielfalt der zu erhebenden Daten und Themenfelder ist zunächst zu analysieren, welche Informationen im Unternehmen, beispielsweise im Umwelt-Managementsystem, bereits erhoben wurden. Sollten bereits Aspekte des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) umgesetzt sein, könnte dies die Erarbeitung der umweltbezogenen und menschenrechtsbezogenen Nachhaltigkeitsaspekte erleichtern.

Internes Kontrollsystem implementieren

Die jüngere europäische Gesetzgebung ordnet zunehmend die Einführung von Risiko-Management- oder Compliance-Managementsystem an. Aus der CSRD resultiert, dass Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht in ihren Lagebericht zu integrieren und offenzulegen haben, ein nachhaltigkeitsbezogenes internes Kontrollsystem vorhalten müssen.

Daraus ergibt sich die Pflicht zur Ableitung von nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und die Operationalisierung derselben in prozessunabhängige und prozessintegrierte Kontrollen.

Das bestehende Managementsystem sollte frühzeitig angepasst werden. Unternehmen, die bislang keine dokumentierten Managementsysteme eingerichtet haben, sollten ein entsprechendes Konzept entwickeln.

Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Taxonomie-Verordnung identifizieren

Im Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD sind die Pflichtangaben aus der EU-Taxonomie-Verordnung darzustellen. Unternehmen müssen hier ihre „taxonomiefähigen“ Wirtschaftstätigkeiten identifizieren und diese auf Taxonomiekonformität beurteilen. Die Beurteilung erfolgt anhand der technischen Bewertungskriterien der sechs Umweltziele. Um als ökologisch nachhaltig klassifiziert zu werden, müssen noch weitere Bedingungen erfüllt werden. Zunächst muss durch die konkrete Tätigkeit ein wesentlicher positiver Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele geleistet werden, ohne dabei ein anderes negativ zu beeinträchtigen („Do no significant harm“-Ansatz). Darüber hinaus wird verlangt, dass diese Tätigkeit unter Einhaltung von sozialen Mindeststandards ausgeübt wird.

Ansprechpartner:innen: Tobias Sengenberger/Carolin Mießen/Anna-Marlena Miedl

Share
Weiterlesen

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...