Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung: Aktueller Stand und Reaktionsmöglichkeiten

Mit der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) werden deutlich mehr Unternehmen als bisher zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet – und es kann nun auch Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung treffen.

Unmittelbare und mittelbare Verpflichtungen für öffentliche Unternehmen

Die Berichterstattungspflicht ist mit der CSRD nicht mehr zwingend an die Kapitalmarktorientierung eines Unternehmens geknüpft, sondern gilt bereits dann, wenn eine große Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 3 HGB vorliegt. Sie besteht unmittelbar, wenn ein öffentliches Unternehmen in der Rechtsform des Privatrechts die Vorgaben des § 267 Abs. 3 HGB erfüllt. Mittelbar kann sich die Berichterstattungspflicht auch auf kleine und mittlere öffentlich-rechtliche Organisationsformen wie Eigenbetriebe, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, Verbandskörperschaften oder Stiftungen erstrecken, wenn sich dies aus Landesgesetzen oder Gesellschaftsverträgen ergibt. Regeln diese, dass Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den Vorschriften des HGB für große Kapitalgesellschaften aufgestellt werden müssen, entsteht ab dem Geschäftsjahr 2024 auch die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Verweise auf die Regelungen für große Kapitalgesellschaften finden sich beispielsweise in Gesetzen der Bundesländer, Berlin (§ 18 Abs. 5 Berliner Betriebe-Gesetz), Hessen (§ 122 Abs. 1Satz 1 Nr. 4 HGO, § 22 EigBGes), Schleswig-Holstein (§ 19 Satz 2 EigVO) oder des Freistaats Bayern (Art. 91 Abs. 1 GO BY, § 20 EBV). Auch für Bundesbeteiligungen existiert mit § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO eine entsprechende Verweisungsnorm. Auch für Bundesbeteiligungen existiert mit § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO eine entsprechende Verweisungsnorm.

Reaktionsmöglichkeiten

Insbesondere mit Blick auf den Aufwand, den die Umsetzung der CSRD für öffentliche Unternehmen bedeutet, ist es nicht überraschend, dass erste Landesregierungen bereits gegensteuern. Einem Gesetzesentwurf zum Dritten Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen vom 6.12.2023 nach sollen die Regelungen zu den Jahresabschluss- und Lageberichtspflichten öffentlicher Unternehmen geändert werden – geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023. Danach entfällt der Verweis auf die Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften. Die Normen schreiben dann nur noch vor, „dass der Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft wird, soweit nicht weitergehende oder andere gesetzliche Vorschriften, der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung gelten“. Dies führt zum Wegfall der mittelbaren Verpflichtung kraft Gesetzes.

Auch in Bayern intervenieren die kommunalen Spitzenverbände und fordern eine entsprechende Änderung der kommunalwirtschaftlichen Vorschriften.

Öffentliche Unternehmen sind aber auch im Fall einer Änderung des Landesrechts nicht zwingend von der Verpflichtung nach der CSRD befreit. Da sich die Gesellschaftsverträge der Unternehmen häufig unmittelbar auf die Regelungen des HGB für große Kapitalgesellschaften beziehen, besteht die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung weiterhin, wenn die Gesellschaftsverträge dies vorschreiben und nicht geändert werden.

Öffentlichen Unternehmen ist daher anzuraten, ihre Gesellschaftsverträge im Einzelfall zu prüfen. Enthalten diese entsprechende Verweise, sind ihre Regelungen an die (geänderten) Landesgesetze anzupassen.

Ansprechpartner*innen: Wolfram von Blumenthal/Tobias Sengenberger/Dr. Philipp Bacher/Christoper Lamy

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