Verjährung hemmen: Unternehmen sollten Außenstände prüfen

Haben Sie schon geprüft, ob Ihre ausstehenden Rechnungen gezahlt wurden? Sind noch Forderungen aus dem Jahr 2019 offen? Hierzu gehören auch offenen Forderungen aus den Verbrauchsabrechnungen, denn diese verjähren mit Ablauf des 31.12.2022. Damit läuft die Zeit ab, um noch verjährungshemmende Schritte einzuleiten.

Verjährungsfristen: gesetzlicher Rahmen

Nach dem Gesetz verjähren Forderungen aus Versorgungsverträgen innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB). Entscheidend ist der Beginn der Verjährungsfrist. Dies ist der Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 1986 entschieden: Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1986, Az. VIII ZR 242/85). Bei Versorgungsabrechnungen sind die Fälligkeitsregelungen aus der Stromgrundversorgungsverordnung/Gasgrundversorgungsverordnung sowie der AVBFernwärmeV/AVBWasserV zu beachten. Hier ist jeweils geregelt, dass die Fälligkeit frühestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung eintritt  (vgl. § 17 GasGVV/StromGVV§ 27 AVBFernwärmeV§ 27 AVBWasserV).

Für offene Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen, die im Jahr 2019 fällig wurden, begann die Verjährung somit am 31.12.2019 und endet am 31.12.2022. Zu beachten ist, dass hierunter auch Versorgungsabrechnungen fallen, die Kunden Mitte Dezember 2018 erhalten haben, die Fälligkeit des Rechnungsbetrages jedoch erst im Januar 2019 eingetreten ist.

Mahnbescheid oder Verzichtserklärung?

Sind tatsächlich noch Forderungen aus dem Jahr 2019 offen, sollten Sie die Verjährung hemmen. Dafür gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten: Sie können sowohl den Erlass eines Mahnbescheides beantragen als auch Klage bei dem zuständigen Gericht einreichen. Zudem können Sie sich von Ihren Kunden auch eine Verjährungsverzichtserklärung einholen, d.h. der Kunde muss eine Erklärung unterzeichnen, dass er auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Hierzu muss der Kunde jedoch bereit sein, was nicht bei allen Kunden der Fall ist.

Ansprechpartner*innen: Stefan Wollschläger

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