Wenn der Frost die Netze in die Knie zwingt

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Der Wintereinbruch fordert seinen Tribut. In Süddeutschland sehen sich einige Gasnetzbetreiber gezwungen, von ihrem Recht, die Kapazitäten bestimmter nachgelagerter Netzbetreiber zu unterbrechen, Gebrauch zu machen. Auch in anderen Netzgebieten werden Kapazitäten knapp, und der derzeitige Spitzenverbrauch zwingt zur sorgsamen Netzsteuerung. Natürlich sind die Gasnetze grundsätzlich ausreichend dimensioniert, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Nur die dazu notwendigen Mittel, zum Beispiel Speichereinsatz und abschaltbare Verträge, sind infolge der regulatorischen Veränderungen der letzten Jahre für Netzbetreiber nicht mehr im gleichen Maße einsetzbar.

Auch wenn sich derzeit keine Einschränkung in der Kapazitätsnutzung abzeichnet, sollten sich nachgelagerte Netzbetreiber frühzeitig damit auseinandersetzen, wie sie im Ernstfall reagieren würden. Insbesondere sollten sie über eine aktuelle Abschaltliste für Netzkunden sowie der entsprechenden Ansprechpartner bei nachgelagerten Netzbetreibern, Transportkunden und Anschlussnehmern verfügen.

Bei den Möglichkeiten der Netzbetreiber, auf Notfälle zu reagieren, rächt sich jetzt, dass unterbrechbare Verträge im neuen Gasnetzzugangssystem immer mehr an Bedeutung verloren haben und es im Verteilnetz in aktuellem Regulierungsumfeld schwierig ist, Kunden eine Unterbrechungszusage schmackhaft zu machen. Ein unterbrechbarer Netzzugang ist zwar im Fernleitungsnetz vorgesehen, nicht hingegen im Verteilnetz, wo es streng genommen keine „Kapazitäten“ und damit auch keine unterbrechbaren Kapazitäten im Sinne von § 13 Abs. 3 GasNEV gibt. Die Regulierungsbehörden erkennen bisher auch keine Sondernutzungsentgelte für eine unterbrechbare Vorhalteleistung im Verteilnetz an. Der neue § 14a EnWG gilt leider nur für Strom, nicht für Erdgas. Immerhin ist durch die aktuellen Engpässe in einzelnen Regionen bei den Regulierungsbehörden durch die aktuelle Situation das Bewusstsein gestiegen, dass etwas passieren muss. So ist zu hoffen, dass es wenigstens für künftige Fälle zu einer grundsätzlichen Klarstellung des Rechtsrahmens für Verteilnetzbetreiber kommen wird.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Klaus-Peter Schönrock

Parallele Diskussionen ergeben sich aktuell auch im Bereich der Stromnetzbewirtschaftung. Ihre Ansprechpartner hier: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann.

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