Wenn die teure Geburtstagsparty plötzlich zur Einnahme wird

(c) BBH

Wenn ein verdienter Mitarbeiter einen runden Geburtstag feiert und ihm aus diesem Anlass die Firma eine Feier ausrichtet, werden oft auch private Freunde und Verwandte mit eingeladen. Das kann allerdings steuerlich Ärger geben – nicht zuletzt auch für den Jubilar selbst: Dann könnten die Kosten für die Feier als ersparte Aufwendungen und damit als Einnahmen gewertet werden, die das Geburtstagskind zu versteuern hat. In einem jüngst vom Finanzgericht (FG) Münster entschiedenen Fall (Urt. v. 20.2.2019, Az. 7 K 4084/16) ging die Sache allerdings vergleichsweise glimpflich aus.

In dem Fall ging es um einen Pfarrer, der bei seiner Pfarrei angestellt war und obendrein dem Kuratorium einer Krankenhausstiftung vorsaß. Anlässlich seines besonderen Geburtstags lud das Kuratorium, ohne den Vorsitzenden einzubinden, 261 Gäste in die Räumlichkeiten des Krankenhauses ein. Davon waren 25 Gäste (also ca. 10 Prozent) dem privaten Umfeld des Jubilars zuzuordnen.

Wenn ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter der Firma zu einem Empfang einlädt, ist zu prüfen, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Bei einem Fest des Arbeitgebers liegt eine betriebliche Veranstaltung vor. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten bleiben beim Arbeitnehmer steuerfrei. Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers stellen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar.

Das Finanzamt sah in der Durchführung der Feier eine objektive Bereicherung des Pfarrers, da ihm eigene Aufwendungen erspart geblieben seien. Es erhöhte die erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kuratoriumsvorsitz) um die gesamten bei der Feier angefallenen Kosten.

Dieser Auffassung folgte das FG Münster nicht. Nur 10 Prozent der Gäste seien privat gewesen, so das Finanzgericht. Daher seien nur 10 Prozent der Aufwendungen zu versteuern.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

Share
Weiterlesen

14 November

Spielverderber Verkehrssicherung? Verkehrsrechtliche Anordnungen im Glasfaserausbau  

Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) gibt Gas für mehr Glasfaser in Deutschland: Seit diesem Sommer ist das „überragende öffentliche Interesse“ des Glasfaserausbaus bis 31.12.2030 in § 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) verankert. Der BMDS-Stakeholder-Dialog am 28.10.2025 hat die Stellschrauben für mehr Tempo klar benannt: Förderkulisse, Open-Access-Anreize, Kupfer-Glas-Migration, Genehmigungsverfahren. Eine TKG-Novelle soll zeitnah dringend benötigte Klarstellungen und Logiklöcher schließen – unter anderem rund um die Wegerechte nach § 125 ff. TKG.  Diese Novelle ist wichtig und...

12 November

Neuer Kabinettsentwurf zum Data Act

Am 29.10.2025 hat das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung den Regierungsentwurf zum Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG) veröffentlicht. Die Verordnung (EU) 2023/2854 vom 13.12.2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (im Folgenden: Datenverordnung) gilt seit dem 12.9.2025 unmittelbar...