Nicht der große Wurf: die Novelle des Batteriegesetzes

© BBH

Am 6.1.2020 wurde die ehemalige Stiftung Gemeinsames Rückgabesystem Batterien als herstellereigenes System zugelassen. Damit war klar, dass es einer Novellierung des Batteriegesetzes (BattG) bedurfte. Mit Beschluss vom 20.5.2020 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, der den Zustand konkurrierender Herstellersysteme rechtlich sichern und ausbauen soll. Auf die Wirtschaft wird wohl ein relativ hoher Kostenaufwand zukommen, während ein echter Sprung erst im Zuge einer EU-weiten Regelung erfolgen dürfte.

Ursprünglich konnten Batteriehersteller für die Rückführung der von ihnen eingesetzten Batterien entweder ein eigenes System einsetzen oder das gemeinsame System der Stiftung in Anspruch nehmen. Mit dem Wegfall der gemeinsamen Lösung fehlt es an dem Fallnetz, das eine kreislaufwirtschaftliche Erfassung von Batterien im Sinne des Gesetzes lange garantiert hatte. Vielmehr stehen die ursprünglich freiwillig geschaffenen, herstellereigenen Systeme, nunmehr fünf, jetzt im direkten Wettbewerb.

Anreize schaffen

Im neuen System würden Hersteller, legaldefiniert in § 2 Abs. 15 BattG n.F. als erstmalige Inverkehrbringer, verpflichtet, ein eigenes System einzurichten, um die Batterien zu sammeln und zu verwerten. So würde die Rechtslage an den seit Januar faktisch bestehenden Markt angeglichen und die fortbestehende Rückführung der Batterien gesichert. Die Marktgenehmigung und -überwachung soll in Form einer Beleihung an die bereits bestehende Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) übergeben werden, die das Umweltbundesamt (UBA) schon mit ähnlichen Aufgaben für das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) betraut hat. Neben der Registrierung der Hersteller sollen dann auch die Einführung von Standards für die Abholung und den Transport von rückgeführten Batterien von der EAR vereinheitlicht werden. In diesem Zuge würde die EAR auch die Möglichkeit bekommen, ihre Aufgaben mit Zwangsmitteln durchzusetzen.

Ursprünglich hatte das Bundesumweltministerium (BMU) einen weitgehenden Lastenausgleich – vergleichbar mit dem des Verpackungsgesetzes (VerpackG) – angedacht, um die Hersteller zu einer vermehrten Sammlung zu bewegen. Die zuständige Abteilungsleiterin im BMU, Regina Dube, stellte jedoch in einem EuWiD-Interview klar, dass ein solches Unterfangen kartellrechtlich als unzulässig einzustufen sei. Vielmehr könne der gewünschte Anreiz durch die begrenzte Möglichkeit eines Zukaufs von Quoten aus herstellerfremden Systemen geschaffen werden. Nach der Vorstellung des BMU sind Hersteller hierdurch angehalten, die jetzige Quote von 45 Prozent zu überschreiten, um bei Bedarf einen Teil des Plus an andere Hersteller „verkaufen“ zu können. Nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 Satz 2 BattG n.F. wäre eine Anrechnung von Blei-Säure-Batterien, die bereits jetzt pfandpflichtig sind, nur noch bis zu der Höhe zulässig, in der die Batterien tatsächlich im Geltungszeitraum der Novelle erstmals in Verkehr gebracht wurden. Das soll ein Erschwindeln überhöhter Quoten und nach Ansicht des BMU einen „Wettbewerb um die geringstmögliche Zielerreichung“ weitestgehend verhindern.

Weitere Neuerungen sind ebenfalls von Interesse: Gem. § 7a BattG n.F. wären die Rücknahmesysteme angehalten, ihre Beiträge auch auf ökologischer Basis festzusetzen. Je höher die Langlebigkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit von Batterien im System, desto geringer würden demnach die Beiträge ausfallen. Außerhalb der herstellerorganisierten Annahmestellen könnten gem. §§ 13, 13a BattG n.F. zudem wie bereits jetzt die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, aber auch freiwillige Rücknahmestellen stehen.

Der echte Sprung steht noch aus

Auf EU-Ebene wurde im Zuge erster Beratungen der Novellierung der EU-Batterierichtlinie (RL 2006/66/EG) bereits eine Mindestsammelquote von 65 Prozent empfohlen. Insoweit kündigte BMU-Abteilungsleiterin Regina Dube jedoch an, dass eine möglichst hohe prozentuale Quote nach Ansicht der Bundesregierung nicht zielführend sei. Vielmehr müsse ein Spagat zwischen einer möglichst hohen Rückführungsquote und einer Steigerung der Langlebigkeit von Batterien gelingen. Die Bundesrepublik wolle sich im Zuge der EU-Ratspräsidentschaft in Form einer Mittlerrolle engagieren, um diese Brücke im Interesse einer ökologischen Batterienutzung und -verwertung schlagen zu können. Als spezifisches innovatives Konzept werde derzeit vor allem ein Pfandsystem für Lithium-Ionen-Batterien angedacht, um diese nach dem Vorbild der Autobatterien wieder vollständig rückzuführen.

Die Neuerungen des BattG bleiben nach derzeitigem Stand gerade im Hinblick auf eine Novellierung der EU-Batterierichtlinie nicht der große Wurf. Ein echter Sprung dürfte erst im Zuge einer EU-weiten Regelung erfolgen. Dem steht nach Rechnungen des Gesetzesentwurfs ein relativ hoher Kostenaufwand auf Seiten der Wirtschaft für die Umstellung und den jährlichen Erfüllungsaufwand gegenüber.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann

Share
Weiterlesen

03 Dezember

Nach dem Ampel-Aus ist vor der Bundestagswahl: Wie steht es um die offenen digitalen Gesetzesvorhaben?

Nach dem Bruch der Ampel-Regierungskoalition steht Deutschland früher als gedacht vor einer Neuwahl. Mit Blick auf den dafür angesetzten Termin im Februar 2025 bleibt wenig Zeit, die offenen Gesetzesvorhaben noch abzuschließen. Und davon gibt es eine Vielzahl. Solche, die dem...

02 Dezember

Die Kundenanlage: Neuer Rechtsrahmen und Folgen nach der EuGH-Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28.11.2024 entschieden, dass die sog. allgemeine Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a EnWG) nicht mit europarechtlichen Vorgaben der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL (EU) 2019/944) vereinbar ist (Rechtssache C-293/23). Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf zahlreiche Infrastrukturen haben, die...