Wie die Rechtsprechung Netzbetreiber zu Nachbarn ganzer Regionen und Städte macht

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Nachbarschaftsstreitigkeiten sind legendär – und können eine ungeahnte Dynamik entwickeln. Statt gemeinsamer Grillabende trifft man sich dann eben vor Gericht wieder – was letztendlich zielführender sein dürfte, als sich über den Gartenzaun die geballte Faust zu zeigen. Der Auslöser für nachbarschaftliche Konflikte ist oftmals „Kleinkram“: das grenzübergreifende Eindringen von Wurzeln (§ 910 BGB), das Herüberhängen von Zweigen (§ 911 BGB) oder Fälle nachbarschaftlicher „Grenzverwirrung“ (§ 920 BGB).

Zwischenzeitlich hat sich auch § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu einer wichtigen Haftungsnorm entwickelt. Ihrem Wortlaut nach gewährt die Vorschrift dem Grundstückseigentümer einen Ausgleichsanspruch für rechtmäßige und daher zu duldende grundstücksübergreifende Emissionen. Man denke hier zum Beispiel an herabfallendes Laub auf das Nachbargrundstück.

Auf den ersten Blick gehört auch das in die Kategorie „Kleinkram“. Für Netzbetreiber gewinnt diese Regelung jedoch durch die kreative Auslegungspraxis der Rechtsprechung bei Rohrleitungsschäden an elementarer Bedeutung.

Die Rechtsprechung kommt von der Kategorie herabfallendes Laub zu Rohrleitungsschäden in zwei Stufen:

Zunächst hat die Rechtsprechung den Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bereits früh auf grundstücksbezogene Schadensfälle erweitert; wie etwa das Übergreifen eines Brandes von einem Gebäude auf das andere, für welche der Grundstückseigentümer einzustehen hatte. Damit war eine verschuldensunabhängige Haftung geschaffen.

Auf Stufe zwei trifft der erweiterte nachbarschaftliche Ausgleichsanspruch nicht nur den Eigentümer eines Grundstücks, sondern auch den „nutzungsbestimmenden Benutzer“. Darunter versteht die Rechtsprechung jüngst auch den Netzbetreiber, dessen Leitungen unterirdisch auf fremden Grundstücken verlaufen.

Haftungsrechtlich wird der Netzbetreiber damit zum Nachbarn ganzer Regionen und Städte. Überall dort, wo der Netzbetreiber eine Strom-, Gas- oder Wasserleitung verlegt hat, hat er nach dieser Rechtsprechung gleichzeitig Nachbarschaftsverhältnisse begründet. Und damit kann er in die Haftung genommen werden, wenn durch den Schaden an einer Rohrleitung eines seiner (vielen) Nachbarhäuser betroffen ist.

Mit nachbarschaftlichen Interessenskonflikten hat dies nicht mehr viel zu tun. Außerdem wird durch diese Rechtsprechungspraxis ein Parallelanspruch geschaffen. Es gibt nämlich für Rohrleitungsschäden bereits eine gesetzliche verschuldensunabhängige Haftung des Netzbetreibers, die allerdings für bestimmte Sachschäden auf 300.000 Euro begrenzt ist und die eine allgemein zugängliche, preisgünstige Energieversorgung sicherstellen soll. Sollte sich in der Rechtsprechung ein abstraktes unbegrenztes Haftungsrisiko durchsetzen, würde das für die Netzbetreiber ein unkalkulierbares Risiko bedeuten, für das sie finanzielle Vorsorge treffen müssten.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Axel Kafka

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