Wie man Geschäftspartner beschenkt, ohne Ärger mit dem Finanzamt zu bekommen

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Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Damit die Kosten dafür als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden können, ist es wichtig, auf folgende Dinge zu achten:

  • Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 Euro netto pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • Diese Wertgrenze schließt auch die nicht abziehbare Vorsteuer ein (z.B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten). In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 Euro betragen.
  • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein. Der Schenker muss auf dieser den Namen des Empfängers vermerken. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Empfängernamen sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks angefertigt werden.
  • Schließlich müssen die Aufwendungen auf ein separates Konto, z.B. „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Betriebsausgaben, gebucht werden ( § 4 Abs. 7 EStG).

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 Euro oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.

Unternehmer können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen und Geschenke pauschal zu 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuern. Diese Übernahme der pauschalen Einkommensteuer ist nach Auffassung (Urt. v. 30.3.2017, Az. IV R 13/14)  des Bundesfinanzhofs (BFH) aber ein weiteres Geschenk. Übersteigt der Wert des Geschenks selbst bzw. zusammen mit der übernommenen Pauschalsteuer den Betrag von 35 Euro, unterliegt auch die pauschale Einkommensteuer dem Abzugsverbot. Die Finanzverwaltung hat indes mitgeteilt, dass sie die übernommene Steuer bei der Prüfung der Freigrenze aus Gründen der Vereinfachung weiterhin nicht einbezieht.

Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 Euro übersteigen (§ 37b Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Zuwendungen sind dennoch weiterhin aufzuzeichnen.

Überdies ist unter anderem Folgendes zu beachten (BMF, Schr. v. 19.5.2015, IV C 6  S 2297-b/14/10001 i.d.F. v. 28.6.2018):

  • Das Wahlrecht, ob man pauschal versteuert, ist für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen grundsätzlich einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z.B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
  • Sachzuwendungen bis 10 Euro (sog. Streuwerbeartikel) müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden. Der BFH sieht dies anders (Urt. v. 16.10.2013, Az. VI R 52/11).
  • Auch bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses wie Geburtstag bzw. Jubiläum) sind keine Geschenke und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage. Das gilt, sofern der Wert der Aufmerksamkeit 60 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

Der Unternehmer hat den Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass er die Pauschalierung anwendet (§ 37b Abs. 3 Satz 3 EStG). Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Wenn der Schenker pauschal versteuert, muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern (§ 37b Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Norm begründet keine eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Da die Vorschrift kompliziert ist, sollte man in Einzelfällen den Steuerberater fragen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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