Der Kündigungsbutton: Pflicht für Netzbetreiber seit Januar 2024

Seit dem 1.1.2024 müssen Netzbetreiber Vertragsabschlüsse online anbieten. Daraus folgt, dass die Netzbetreiber zwangsläufig auch sämtliche gesetzliche Pflichten berücksichtigen müssen, die der elektronische Geschäftsverkehr (§§ 312i ff. BGB) mit sich bringt – so müssen sie einen Kündigungsbutton bereitstellen. Diese rechtskonforme Umsetzung hält allerdings einige Fallstricke bereit, wie jüngste Gerichtsentscheidungen zeigen.

Kernpflicht mit schwerwiegender Rechtsfolge

Die Pflicht für Netzbetreiber aus der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), Vertragsabschlüsse auch online anzubieten, gilt sowohl für den Antrag auf Herstellung eines Netzanschlusses als auch für die Mitteilung der Inbetriebnahme einer Ladeeinrichtung für E-Fahrzeuge oder die geplante Errichtung einer Eigenerzeugungsanlage (§ 6 Abs. 1 NAV; § 19 Abs. 4 NAV). Außerdem müssen Netzbetreiber Online-Portale zur Verfügung stellen, über die Kund*innen beantragen können, an das Netz angeschlossen zu werden, und vorgeschriebene Informationen an den Netzbetreiber übermitteln können (§ 8 Abs. 7 EEG).

Nach § 312k BGB wiederum müssen Unternehmen, die online den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen anbieten, Verbraucher*innen die Möglichkeit geben, den Vertrag auch online zu kündigen. Kurzum: Die Kündigung soll ebenso einfach sein wie der Vertragsschluss selbst.

Diese Pflicht wurde nun auf Netzbetreiber erweitert. Halten Netzbetreiber auf ihrer Website keinen Kündigungsbutton vor, stellt dies einen Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten dar – mit schwerwiegenden Folgen, denn sämtliche Verträge sind jederzeit fristlos kündbar.

Gestaltung und Platzierung des Kündigungsbuttons

Der Kündigungsbutton muss gut lesbar sein, er darf sich auf der Website also nicht verstecken, eine farbliche oder sonstige Hervorhebung ist gesetzlich jedoch nicht vorgeschrieben. Darüber hinaus muss die Bezeichnung eindeutig sein. Das Gesetz schlägt hierfür die Formulierung „Verträge hier kündigen“ vor. Zudem muss deutlich werden, dass weitere Angaben für die Kündigung erforderlich sind. Der Kündigungsbutton selbst muss auf der Website ständig verfügbar und leicht zugänglich sein. Unzulässig ist es, wenn Verbraucher*innen vorher einen Anmeldeprozess durchführen oder ein Kennwort eingeben müssen. Das hat auch das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 23.5.2024 deutlich gemacht und bestätigt damit die Rechtsprechung des LG Köln. Zudem werden das Einblenden von Werbung oder sonstigen Anzeigen wie „Bleibeangeboten“ etc. vom OLG Düsseldorf als ein Verstoß gegen das Unmittelbarkeitserfordernis angesehen. Das LG München hat zudem geringe Kontraste und kleine Schrift als nicht „gut lesbar“ eingestuft.

Betätigen Verbraucher*innen den Kündigungsbutton, müssen sie unmittelbar auf die sog. Bestätigungsseite weitergeleitet werden, auf der sie Angaben zu sich und ihrem Vertrag machen können, um den Kunden und den entsprechenden Vertrag zu identifizieren. Welche Angaben konkret abgefragt werden dürfen, ist gesetzlich festgelegt. Abfragen, die darüber hinausgehen, sind unzulässig und können Abmahnungen zur Folge haben.

Auf der Bestätigungsseite muss sich außerdem die sog. Bestätigungsschaltfläche befinden. Wichtig ist, dass diese Schaltfläche zusätzlich zum Kündigungsbutton bereitgestellt werden muss. Diese Schaltfläche soll nach dem Gesetzesvorschlag die Beschriftung „Vertrag jetzt kündigen“ tragen oder ähnlich eindeutig bezeichnet sein. Nachdem der Kunde also Angaben zu sich und zu seinem Vertrag gemacht hat, kann er seine Kündigungserklärung direkt an das Unternehmen übermitteln, indem er die Bestätigungsschaltfläche anklickt. Der Zugang der Kündigungserklärung beim Unternehmer wird vermutet.

Speichermöglichkeiten und Eingangsbestätigung

Verbraucher*innen müssen im Nachgang die Möglichkeit haben, die abgegebene Kündigungserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern. In der praktischen Umsetzung dürfte hierfür eine automatisch generierte, speicherbare Zusammenfassung (z.B. als PDF) der eingegebenen Daten der beste Weg sein.

Nach der Übermittlung muss der Unternehmer den Eingang der Kündigungserklärung sofort bestätigen, üblicherweise geschieht das mittels No-Reply-E-Mails. So können Verbraucher*innen sicher sein, dass die Übermittlung der Kündigungserklärung erfolgreich war. Die konkrete Prüfung der Kündigung und die Bestätigung der Kündigung als solche erfolgt in der Regel erst im Anschluss.

Gesetzliche Pflichten rechtssicher umsetzen

Festzuhalten bleibt: Allein mit der Bereitstellung einer einzigen Schaltfläche ist es nicht getan. Der gesamte Prozess, der hinter dem Kündigungsbutton steht, muss gesetzeskonform ausgestaltet sein – und genau das nehmen die Verbraucherzentralen offenbar genau unter die Lupe.

Der Kündigungsbutton bekommt voraussichtlich 2026 sogar Gesellschaft: den Widerrufsbutton. Die entsprechende EU-Richtlinie existiert bereits.

Ansprechpartner*innen: Dr. Erik Ahnis/Dominique Couval/Anne-Kathrin Gerth

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