Einfach und unkompliziert: Entscheidung des LG Köln zum Kündigungsbutton

Bieten Sie Verbraucher*innen die Möglichkeit einfach und schnell Verträge über die Website Ihres Unternehmens abzuschließen? Wenn ja, muss eine Kündigung mit dem sogenannten Kündigungsbutton möglich sein – und zwar ohne zu große Hürden für Verbraucher*innen, stellt das LG Köln klar.

Der Kündigungsbutton im BGB

Nach Inkrafttreten des Gesetzes über faire Verbraucherverträge wurden im Juli 2022 die Neuerungen zum Kündigungsbutton im § 312k Abs. 2 BGB implementiert. Dieser besagt, dass Unternehmen, die Verbraucher*innen den Abschluss von Verträgen über ihre Website anbieten, auch verpflichtet sind, eine Kündigung per Knopfdruck einzurichten. Grundsätzlich gilt: Die Schaltfläche muss auf der Website gut lesbar z.B. mit „Verträge hier kündigen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Anschließend müssen Kund*innen unmittelbar auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet werden, auf der weitere Angaben beispielsweise zur Vertragsart, zum genauen Kündigungszeitpunkt oder zur eindeutigen Identifizierbarkeit der Verbraucher*innen abgefragt werden können.

Verbraucherfreundlicher Kündigungsprozess

Der Kündigungsprozess muss unbedingt verbraucherfreundlich ausgestaltet sein und darf daher keine zu großen Hürden für Verbraucher*innen bereithalten. Das hat das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 29.7.2022 Az. 33 O 355/22 entschieden.

Im Fall konnten Kund*innen über die Unternehmenswebsite Verträge abschließen und online über einen Kündigungsbutton den Vertrag beenden. Bevor sie jedoch auf die Bestätigungsseite geleitet wurden, mussten in eine vorgeschaltete Anmeldemaske zwingend die Kundennummer und das Kundenkennwort eingetragen werden.

Die Verbraucherzentrale, die das Unternehmen abmahnte und auf Unterlassung verklagte, sah in dieser Praxis einen Verstoß gegen die Anforderungen des § 312k Abs. 2 BGB. Dem stimmte das Gericht zu. Weil das Kundenkennwort für Verbraucher*innen im Zweifel nicht zugänglich oder ohne Weiteres verfügbar sei, stelle dessen Abfrage eine Hürde dar, die geeignet sei, Verbraucher*innen von der Kündigung abzuhalten. Die Online-Kündigung muss jedoch einfach und unkompliziert gewährleistet sein. Die Abfrage des Kundenkennworts als Identifizierungsmöglichkeit könne nach der Entscheidung des Landgerichts nur dann angeboten werden, wenn zugleich die Möglichkeit geschaffen werde, eine Kündigung auch durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (z.B. Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergleichen) zu erklären. Das Unternehmen wurde daraufhin zur Unterlassung verurteilt.

Gefahr der Abmahnung

Sofern Sie die Anforderungen des § 312k Abs. 2 BGB nicht umsetzen, können Verbraucher*innen den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Daneben stehen ihnen Schadenersatzansprüche wegen vertraglicher Nebenpflichtverletzungen zu. Aber nicht nur Verbraucher*innen können dagegen vorgehen. Von Wettbewerbern und Verbraucherschützern droht die Gefahr, abgemahnt zu werden.

Ansprechpartner*innen: Stefan Wollschläger

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