Energie-/Stromsteuer – Herbststaffel 2023 (Webinar)


Termin Details


Die Politik ist aus der Sommerpause zurück und hat in ihrer ersten Woche bereits die Erhöhung des CO2-Preises im nationalen Emissionshandel (nEHS) beschlossen. Ein Gesetzgebungsverfahren zur Energie- und Stromsteuer lässt hingegen noch auf sich warten. Auch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), die für die Umsetzung des nEHS zuständig ist, hat erste Vorgaben für die Erstellung des Überwachungsplan mit Frist zum 31.10.2023 veröffentlicht. Neben den Informationen hierzu möchten wir Sie gerne zu unserem Seminar „Energie-/Stromsteuer – Herbststaffel 2023“ einladen, in der wir die relevanten Entwicklungen des Jahres vorstellen und für Sie einordnen werden.

Neuregelungen und neue Pflichten im nationalen Emissionshandel

Ende 2022 hatte die Bundesregierung aufgrund der Gaskrise noch entschieden, den gesetzlich festgelegten Preispfad für die CO2-Zertifikate ein Jahr lang zu „strecken“. Daher beträgt der CO2-Preis dieses Jahr, wie bereits im Vorjahr, unverändert 30 €/t CO2. Und es sollte zum Jahr 2024 hin nur einen „kleinen“ 5-Euro-Schritt geben, also ein Anstieg auf 35 €/t CO2. Letzte Woche hat das Bundeskabinett nun mit dem Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes u.a. die Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) beschlossen. Um die Mittel im „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) zu erhöhen, soll der Festpreis für das Jahr 2024 bereits auf 40 €/t CO2 und für das Jahr 2025 auf 50 €/t CO2 angehoben werden. Der Gesetzentwurf wird nun im parlamentarischen Verfahren diskutiert.

Bereits länger bekannt ist, dass alle BEHG-Verantwortlichen dieses Jahr erstmals einen sog. Überwachungsplan zu erstellen und bei der DEHSt einzureichen haben. Anfang August hat die DEHSt die Frist für die Einreichung zum 31.10.2023 offiziell bekannt gegeben. Für betroffene Unternehmen besteht daher Handlungsbedarf: Für Unternehmen, die nur Brennstoffe mit Standardwerten (aus der EBeV 2030) in Verkehr bringen (bspw. Erdgas), ist im Regelfall ein vereinfachter Überwachungsplan ausreichend. Für die übrigen „atypischen“ Brennstoffe ohne Standardwerte (bspw. Abfälle) ist im Überwachungsplan die Ermittlung der Brennstoffemissionen grundlegend darzustellen. Trotz der bereits festgelegten Frist sind die Vordrucke für die Überwachungspläne noch nicht im Formular-Management-System (FMS) veröffentlicht. Allerdings wurde bereits ein Muster für die „Verfahrensanweisungen“ veröffentlicht, die alle BEHG-Verantwortlichen – unabhängig von der Art des Überwachungsplans – als Anhang zum Überwachungsplan erstellen müssen. Dabei geht es insbesondere um Datenverarbeitung und Prozessabläufe. Häufig können hierfür Beschreibungen aus der Verfahrensdokumentation zur Energiesteuer, zumindest teilweise, herangezogen werden. Da wir in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Unternehmen bei der Erstellung der energiesteuerlichen Verfahrensdokumentation begleitet haben, unterstützen wir Sie gerne auch bei der Erstellung der „Verfahrensanweisungen“ zum Überwachungsplan. Um Ihnen eine zügige Umsetzung zu ermöglichen, bieten wir Ihnen gern als „Paket-Angebot“ die Durchführung eines ca. zweistündigen individuell vor- und nachbereiteten Online-Workshops (Welche Pflichten bestehen? Was ist Inhalt der Verfahrensanweisungen? Worauf ist zu achten?) und die kritische Durchsicht des Ihrerseits ausgefüllten Dokuments zu einem Pauschalpreis von 1.800,00€ (netto) an. Bei zusätzlichem Bedarf oder ergänzenden Fragen zum Überwachungsplan unterstützen wir auf Basis eines individuellen Angebots selbstverständlich ebenfalls gern. Aufgrund des Fristablaufs zum 31.10. kommen Sie möglichst frühzeitig auf uns zu!

Aus der Praxis zum nEHS ist bekannt, dass viele Unternehmen derzeit damit befasst sind, wie mit Korrekturen der Energiesteueranmeldungen im nEHS umzugehen ist. Die DEHSt hat in ihren Leitfäden die Korrekturpflichten bzw. Korrekturmöglichkeiten einseitig – und rechtlich fraglich – zu Lasten der betroffenen Unternehmen ausgestaltet. Ungeachtet dieser restriktiven Vorgaben sollte unternehmensintern aber immer zunächst geprüft werden, ob die Korrekturvorschriften und insbesondere die Regelungen zum rollierenden Verfahren (die zu einer „Verschiebung“ der Steuerentstehung führen) korrekt angewendet wurden. Dies ist wesentlich für den Gleichlauf zwischen Energiesteuern und nEHS.

Herbststaffel 2023 – Aktuelle Entwicklungen bei den Energie- und Stromsteuern und im nEHS

Im Rahmen unserer Herbststaffel 2023 möchten wir Ihnen, wie gewohnt, einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen bei den Energie- und Stromsteuern, im nEHS sowie bei den energierechtlichen Schnittstellen geben und die Neuerungen für Sie einordnen.

Bitte verwenden Sie für Ihre Anmeldung folgenden Link.

Folgende Termine bieten wir an:

07.11.2023/Köln,
08.11.2023/Stuttgart,
14.11.2023/Hamburg,
16.11.2023/Webinar und
28.11.2023/Berlin.

Für Fragen zur Veranstaltung stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner*innen gerne zur Verfügung.

Weitere Veranstaltungsangebote können Sie über den Blogkalender erfahren.

Selbstverständlich unterbreiten wir Ihnen auch gern ein Angebot zur Inhouse-Schulung. Sprechen Sie uns gern dazu an.

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