Abschreibungen auf Windkraftanlagen auch vor Inbetriebnahme möglich

(c) BBH

Windparkbetreiber können mit der Abschreibung unter Umständen auch dann beginnen, wenn der Windpark erst im Folgejahr ans Netz geht. Das ist die Konsequenz einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Dem BFH-Urteil zufolge setzt sich ein Windpark aus folgenden selbstständigen Wirtschaftsgütern zusammen:

  • Jede einzelne Windkraftanlage (WKA) mit Transformator und der inneren Verkabelung,
  • externe Verkabelung vom Transformator bis zum Stromnetz sowie der Übergabestation, wenn dadurch mehrere WKA verbunden sind und
  • Zuwegung zur Anlage.

Die Abschreibung auf jedes dieser Wirtschaftsgüter kann vorgenommen werden, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten der Anlage auf den Erwerber übergegangen sind (sog. wirtschaftliches Eigentum). Eine Inbetriebnahme des gesamten Windparks ist nicht dazu erforderlich.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Dr. Martin Altrock

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