Werden künftig noch Reisekosten vergütet? Doppelte Haushaltsführung (Teil 5)

(c) Martin Beckmann
(c) Martin Beckmann

Wer woanders wohnt, als er arbeitet, muss nicht selten zwei Wohnungen unterhalten. Den Aufwand dafür kann man steuerlich geltend machen. Wann und wie, dazu enthält das neue Reisekostenrecht allerhand Wissenswertes.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt danach nur vor, wenn der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (wir berichteten) wohnt und an einem anderen Ort einen eigenen Haushalt unterhält. Die Zweitwohnung muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Aus Vereinfachungsgründen kann von einer Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte ausgegangen werden, wenn die Entfernung zwischen Erst- und Zweitwohnung weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Lebensmittelpunkt) und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt.

Höhe der Unterkunftskosten

Zukünftig dürfen nur noch die tatsächlich entstandenen Kosten für die doppelten Haushaltsführung bis maximal 1.000 Euro monatlich steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG). Unerheblich ist, wie groß die Wohnung und wie hoch der Mietpreis ist. Der Höchstbetrag von 1.000 Euro umfasst alle für die Unterkunft entstandenen Aufwendungen, also die Kaltmiete, alle Neben- und Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege,  Miete für Kfz-Stellplätze etc.

Der Höchstbetrag von 1.000 Euro ist ein Monatsbetrag, der nicht auf einen Kalendertag umzurechnen ist und grundsätzlich für jede doppelte Haushaltsführung des Arbeitnehmers gesondert gilt.

Unterkunftskosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit

Ähnlich sieht es bei den Hotelkosten aus, die durch eine Auswärtstätigkeit entstehen. Sie fallen unter die Unterkunftskosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit, bei denen es sich um notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte handeln muss, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.

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