Folgende Unterlagen können im Jahr 2015 vernichtet werden

(c) BBH
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Jedes Jahr stellt sich die Frage, wie man seine Büroregale entrümpeln und welche alten Unterlagen man dem Schredder bzw. der Altpapiertonne überantworten kann. Hier eine kleine Hilfestellung: Von diesen Buchführungsunterlagen können Sie sich nach dem 31.12.2014 trennen, ohne Ärger mit dem Finanzamt befürchten zu müssen:

  • Aufzeichnungen aus 2004 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.2004 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung aus dem Jahre 2004 oder früher stammt.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2004 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2004 oder früher (§ 147 Abs. 3 AO).
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2008 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2008 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.

Aufpassen müssen Sie nur, wenn noch Verfahren laufen, für die die Unterlagen relevant sind. Sie dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Daten auf Ihrer Festpatte dürfen sie nach Ablauf von zehn Jahren löschen.

Wenn Sie zu den Glücklichen gehören, die in 2014 mehr als eine halbe Million mehr eingenommen als steuerrelevant ausgegeben haben (also die Summe Ihrer positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften – nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte – mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr 2014 betragen hat), dann gelten für Sie längere Fristen: Ab 2015 müssen Sie die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren (§ 147a AO). Geben Sie mit Ihrem Ehegatten gemeinsam die Steuererklärung ab, dann gilt diese Frist für jeden Ehegatten gesondert.

Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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