Wohnungsmieter müssen keine Verwaltungskosten zahlen

(c) BBH

In Wohnungsmietverträgen werden gewöhnlich die meisten laufenden Kosten des Vermieters auf die Mieter umgelegt. Welche Kosten umlagefähig sind, ist in der Betriebskostenverordnung abschließend aufgelistet. Doch was ist mit den Kosten, die durch die Verwaltung entstehen?

Dazu hat das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urt. v. 12.10.2017, Az. 67 S 196/17) Stellung genommen. Danach dürfen Vermieter diese Verwaltungskosten nicht auf die Miete umlegen, da diese nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen.

Vermieter und Mieter bezeichneten im Mietvertrag einen festen Betrag als Nettokaltmiete. Im Formularvertrag war ebenfalls festgelegt, dass der Mieter neben den Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen zusätzlich eine Verwaltungspauschale zu zahlen hat. Nachdem der Mieter die Pauschale einige Zeit gezahlt hatte, verlangte er vom Vermieter deren Rückerstattung, da er die Vereinbarung für unwirksam hielt.

Das Gericht teilte die Meinung des Mieters. Über die Grundmiete hinaus darf ein Vermieter nur Betriebskosten abrechnen. Diese dürfen aber keine Abrechnungspositionen enthalten, die über den in der Betriebskostenverordnung genannten Katalog hinausgehen (§ 556 BGB i. V. m. § 2 BetrKV). Verwaltungskosten sind in dieser Aufzählung nicht genannt und gehören damit nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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