Dienstwagen für Ehepartner mit Minijob: für das FG Köln nicht unüblich

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Die eigene Ehefrau auf Minijob-Basis anstellen und ihr einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, ist nicht unbedingt unüblich und damit steuerlich problematisch. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln unlängst entschieden (Urt. v. 27.9.2017, Az. 3 K 2547/16).

In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft beschäftigt. Den betrieblichen Pkw, den er ihr dafür zur Verfügung stellte, durfte die Ehefrau auch privat fahren. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an, da es einem Fremdvergleich nicht standhielte. Infolge versagte es die Berücksichtigung des Lohnaufwands sowie der Pkw-Kosten für das der Ehefrau überlassene Fahrzeug als Betriebsausgaben.

Das FG Köln widersprach dem Finanzamt. Obwohl die vorliegende Gestaltung im Rahmen eines Minijob-Arbeitsverhältnisses ungewöhnlich sei, hielten Vertrag und Durchführung dem Fremdvergleich stand. Zwar sei die gewährte Vergütung in Gestalt eines Bar- und Sachlohns angesichts eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses selten. Dennoch hielt sie das Gericht deshalb nicht automatisch für unüblich.

Das letzte Wort hat in dieser Frage allerdings der Bundesfinanzhof (BFH), der darüber jetzt abschließend entscheiden muss.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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