Berechtigung einer Gemeinde zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer Sporthalle

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Eine Gemeinde, die eine Sporthalle baut, kann die Umsatzsteuer auf die Herstellungskosten der Halle anteilig (im Verhältnis der zeitlichen Nutzung für Zwecke der Vermietung) als Vorsteuer abziehen, wenn sie die Halle stundenweise zum Beispiel Sportvereinen gegen Entgelt überlässt – und zwar auch dann, wenn das Entgelt unter dem Selbstkostenpreis liegt. Erforderlich ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und der Gegenleistung – demnach ein Leistungsaustausch – besteht, was bei einem gegenseitigen Vertrag in aller Regel anzunehmen ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden (Urt. v. 28.6.2017, Az. XI R 12/15).

Allerdings dürfen die Betriebskosten und die als Gegenleistung erhaltenen Beträge nicht allzu sehr auseinanderklaffen. Denn das würde darauf hindeuten, dass die Gemeinde mit der Nutzungsüberlassung keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Folglich sind bei der Prüfung des Vorsteuerabzugsrechts alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wird die Leistung am allgemeinen Markt gegen Entgelt angeboten, führt allein die Tatsache, dass das vereinbarte Entgelt einen geringen Kostendeckungsgrad (das Finanzamt ging von 2,07 Prozent aus) aufweist, nicht dazu, dass die Gemeinde keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel/Hilda Faut

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