Bundesregierung führt Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen in Ballungsgebieten ein

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Die Bundesregierung will eine zeitlich befristete Sonderabschreibung einführen (BT-Drs. 18/7736) und so die Schaffung neuer Mietwohnungen in ausgewiesenen Fördergebieten begünstigen. Gefördert wird die Anschaffung/Herstellung neuer Gebäude oder Eigentumswohnungen. Diese müssen anschließend mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken vermietet werden. Wird dieser Zeitraum unterschritten, wird die Sonderabschreibung rückwirkend versagt.

Wer von dieser Sonderabschreibung Gebrauch macht, kann zusätzlich zur „regulären“ AfA im Jahr der Anschaffung/Herstellung bis zu 10 Prozent der Kosten von der Steuer absetzen. Das gleiche gilt im Jahr darauf. Im dritten Jahr kann man weitere 9 Prozent abschreiben.

Weitere Voraussetzungen sind zu beachten:

  • Die Förderung ist beschränkt auf Neubauten, deren Baukosten maximal 3.000 Euro/qm Wohnfläche betragen, wovon maximal 2.000 Euro/qm Wohnfläche gefördert werden.
  • Die Förderung ist zeitlich befristet. Bauantrag bzw. Bauanzeige müssen zwischen dem 1.1.2016 und dem 31.12.2018 gestellt werden. Letztmalig kann die Sonderabschreibung im Jahr 2022 in Anspruch genommen werden.
  • Die neuen Wohnungen müssen in einem ausgewiesenen Fördergebiet liegen. Ein solches wird definiert in Anlehnung an die Mietenstufen des Wohngelds (Mietenstufen IV bis VI). Umfasst sind auch Gebiete mit Mietpreisbremse und abgesenkter Kappungsgrenze.
  • Wenn Bundestag und Bundesrat das Gesetz verabschiedet haben, muss erst noch geklärt werden, ob dieses Gesetz beihilferechtlich unbedenklich ist. Die Maßnahmen können erst in Kraft treten, wenn die Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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