Datenschutzverstöße vor Gericht: Bundeskabinett stärkt Verbraucherschutzverbände bei der Durchsetzung des Datenschutzrechts

Wandbild_bunt_Gesichter.modDass Verbraucherschutzverbände datenschutzrechtliche Verstöße vor Gericht bringen, ist bisher nur ausnahmsweise möglich – meist dann, wenn es um datenschutzwidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ging. Das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) setzt der Verbandsklage im Datenschutzrecht enge Grenzen. Doch diese Grenzen werden nun erheblich erweitert.

Mit dem am 4.2.2015 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts sollen Verbraucherschutzverbände künftig in der Lage sein, datenschutzrechtliche Verstöße unter wesentlich erleichterten Voraussetzungen gerichtlich überprüfen zu lassen.

So soll dies grundsätzlich möglich sein, wenn die Daten

  • zu Zwecken der Werbung,
  • der Markt- und Meinungsforschung,
  • des Betreibens einer Auskunftei,
  • des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen,
  • des Adresshandels,
  • des sonstigen Datenhandels oder
  • zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken

erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Ausdrücklich ausgenommen sollen nur die Daten sein, die von einem Unternehmer ausschließlich zu dem Zweck erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, einen Vertrag mit dem Verbraucher zu begründen, durchzuführen oder zu beenden.

Anlass für die Verschärfung ist die rasante Entwicklung in der Informationstechnik, die digitale Geschäftsmodelle auf Basis enormer Mengen persönlicher Daten ermöglicht.

Das Verbandsklagerecht wird dazu führen, dass Streitigkeiten im Datenschutzrecht viel öfter vor Gericht bis zum Urteil durchgefochten werden müssen. Denn den Verbraucherschutzeinrichtungen ist es häufig bereits nach ihrer Satzung untersagt, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen.

Die Datenschutzbehörden, die im Sinne der europäischen Vorgaben für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen originär zuständig sind, sollen darüber hinaus künftig in den gerichtlichen Verfahren der Verbände ein Anhörungsrecht erhalten.

Im Ergebnis wird gerade die Verarbeitung und Nutzung von Kundendaten im Vertrieb zukünftig häufiger und effektiver vor Gericht überprüft werden. Vor diesem Hintergrund ist ein datenschutzkonformer Umgang mit personenbezogenen Daten insbesondere bei Werbemaßnahmen, bei Markt- und Meinungsforschung sowie der Erstellung von Kundenprofilen (beispielsweise im Rahmen des CRM-Systems) unbedingt angezeigt.

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Alexander Bartsch

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