Energie- und Stromsteuern: Neues seit Jahresbeginn

Zum Jahresbeginn 2023 gab es bei den Strom- und Energiesteuern verschiedene Neuerungen, zu denen wir in diesem Artikel einen Überblick geben möchten. Dabei werden teilweise bereits die in diesem Jahr zu erwartenden Entwicklungen vorgezeichnet.

Steuerbegünstigungen und Spitzenausgleich

Die jeweiligen Verlängerungen von mehreren beihilferechtlich relevanten Steuerbegünstigungen wurde im Januar in den Fachmeldungen des Zolls noch einmal vollständig „offiziell“ mitgeteilt. Zum Teil waren diese Verlängerungen bereits aus den Gesetzgebungsverfahren oder Informationsschreiben des vergangenen Jahres bekannt. Die Begünstigungen, die KWK-Anlagen betreffen (u.a. §§ 3 und 53a EnergieStG) wurden bis zum 30.6.2024 verlängert; die Entlastungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (§§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG) wurden bis zum 31.12.2023 verlängert. Die Verlängerungen erfolgen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Ein zukünftiges Auslaufen der Freistellungsanzeigen muss vom Bundesministerium der Finanzen gesondert bekanntgegeben werden.

Im Rahmen der einjährigen Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs entfällt für das Antragsjahr 2023 die Voraussetzung, dass ein Zielwert für die Reduzierung der Energieintensität erreicht werden muss. Aber wie bisher muss ein Unternehmen (Antragsteller*in) nachweisen, dass es ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreibt (für KMU auch alternative Systeme). Neu geregelt wurde, dass ein Unternehmen bei der Antragstellung für das Jahr 2023 die Bereitschaft erklären muss, alle vom Energieauditor als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen. Hierzu teilte die Zollverwaltung im Januar mit, dass ein angepasstes Antragsformular zeitnah zur Verfügung stehen wird. Im laufenden Jahr soll zudem eine Folgeregelung für den Spitzenausgleich ab dem 1.1.2024 erarbeitet und verabschiedet werden.

EnSTransV, Frist für Entlastungsanträge und nationaler Emissionshandel

Die Meldungen im Rahmen der EnSTransV sind erst zum 30.6.2023 vorzunehmen, doch wir weisen schon jetzt darauf hin, dass seit diesem Jahr das Erfassungsportal nicht mehr separat, sondern erstmals im Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) integriert ist. Wir empfehlen daher frühzeitig sicherzustellen, dass die Zugangsmöglichkeiten zum BuG-Portal – soweit noch nicht vorhanden – eingerichtet sind. Hierzu wurde auch die Verfahrensanweisung zur EnSTransV aktualisiert.

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren in verschiedenen Fällen einer verpassten Antragsfrist gewisse „Lockerungen“ zugunsten der Unternehmen zugestanden, die die Entlastungen beantragt haben. Kurz vor Jahresende 2022 hat nun auch der EuGH in einem Vorlageverfahren des BFH diese neue Linie der Rechtsprechung bestätigt. Der EuGH leitet aus dem Effektivitätsgrundsatz und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ab, dass ein Entlastungsantrag nicht „automatisch und ausnahmslos“ abgelehnt werden dürfe, allein weil Antragsteller*innen die im nationalen Recht für eine solche Antragstellung festgelegte Frist nicht eingehalten haben. Auch wenn diese Entwicklung zu begrüßen ist, empfehlen wir, weiterhin Fristen intern zu überwachen und die regulären Antragsfristen (u.a. 31.12. des Folgejahres für Entlastungsanträge) zu beachten.

Im nationalen Emissionshandel (gemäß BEHG), an der Schnittstelle zur Energiesteuer, beginnt nun bereits das dritte Berichtsjahr, das mit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs und der Pflichten verbunden ist. Seit dem 1.1.2023 werden weitere Brennstoffe wie etwa Kohle, Biogase oder andere gasförmige Kohlenwasserstoffe von den Berichtspflichten erfasst. Zu beachten ist auch, dass in diesem Jahr erstmalig ein Überwachungsplan zu erstellen ist. Zum Jahresende ist die für die Praxis wichtige neue Berichterstatterverordnung (EBeV 2030) in Kraft getreten.

Ansprechpartner*innen: Niko Liebheit/Jennifer Diane Morgenstern

PS: Über die Neuerungen im BEHG und der EBeV 2030 informieren wir Sie in unserem Halbtags-Webinar „Erweiterter nationaler Emissionshandel und neue Pflichten nach der EBeV 2030“ am 7.2. sowie am 1.3.2023.

Und in unserer Webinar-Reihe im März 2023 „Grundlagen der Strom- und Energiesteuern“ informieren wir insbesondere Neu-, Quer- und Wiedereinsteigern über diese komplexen Steuerthemen.

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