Aktualisierung der „Bayerischen Musterkonzessionsverträge“ – Ein kurzer Blick auf die voraussichtlichen Inhalte

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In Bayern wird es bald neue Musterkonzessionsverträge für Strom und Gas geben. Sie sind das Ergebnis von sich über ein Jahr hinziehenden Verhandlungen des Bayerischen Städtetags und des Bayerischen Gemeindetags mit dem Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft (VBEW). Diese Überarbeitung ist sehr zu begrüßen, denn die bisherigen bayerischen Musterkonzessionsverträge stammen aus dem Jahr 2007. Nur die Regeln zur Weiterführung bzw. Ablösung der Konzessionsrechte wurden in den Jahren 2009 bzw. 2010 leicht überarbeitet. Insgesamt jedoch gelten die Musterverträge seit langem als überholt. Insbesondere berücksichtigen sie nicht die Gesetzesnovelle zu § 46 EnWG aus dem Jahr 2011 und die dazu ergangene Folgerechtsprechung (insbesondere BGH vom 17.12.2013: KZR 65/12 und KZR 66/12).

Die Musterverträge sind weder für die kommunale Seite noch für die Energieversorgungsunternehmen bindend in dem Sinne, dass keine kommunalfreundlicheren Regelungen vereinbart werden dürften. Denn das Ziel der Gesetzgebung ist, den Wettbewerb um Wegenutzungsrechte zu stärken. Dennoch wurden die Musterverträge in der Vergangenheit von vielen Unternehmen als einzig denkbare Vertragsgrundlage behandelt und insbesondere bei fehlendem Wettbewerb um Konzessionen alternativlos angeboten und zumeist ohne Änderungen abgeschlossen. Dies geschah jedenfalls im Strombereich unter Hinweis insbesondere auf Staatsverträge mit dem Freistaat Bayern, nach denen sich drei Unternehmen verpflichten, in Konzessionsverträgen mit Gemeinden das vom Staatsministerium des Innern genehmigte „Vertragsmuster“ zugrunde zu legen. Eigentlich sollten die Muster einen Mindeststandard sichern, so dass Änderungen zugunsten von Kommunen auch schon in der Vergangenheit möglich gewesen wären.

Auch in Zukunft wird der Inhalt der Vertragsmuster von besonderer Bedeutung für die Kommunen in Bayern sein und vor allem in solchen Fällen verwendet werden, in denen es nur einen Bewerber um die Konzession gibt. Im Wettbewerb um eine Konzession werden die Versorgungsunternehmen selbstverständlich den Kommunen nach wie vor Angebote vorlegen, die kommunalfreundlicher sind als die Musterverträge.

Die neuen Musterverträge sind in einigen Punkten kommunalfreundlicher als die alten:

So können etwa die Gemeinden den Vertrag nach Ablauf einer Laufzeit von 10 Jahren sowie erneut zum Ablauf einer Laufzeit von 15 Jahren (vorzeitig) kündigen. Sie erhalten damit frühzeitig die Möglichkeit, erneut darüber zu entscheiden, wie ihre Wege genutzt und die darin verlegte Versorgungsstruktur betrieben werden sollen.

Ferner enthalten die Entwürfe günstigere Folgekostenregelungen. Die jeweilige Gemeinde soll jetzt unabhängig vom Veranlasser und dem Alter der Anlagen nur noch 20 Prozent der Kosten tragen, die durch die Verlegung der Leitungen aufgrund kommunaler Maßnahmen entstanden sind.

Weitere für die Gemeinden gegebenenfalls wichtige Neuerungen enthält der Vertragstext im Hinblick auf die darin vorgesehene Weiterzahlung von Konzessionsabgaben und die Fortgewährung des sogenannten Kommunalrabatts für den Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Übereignung oder Überlassung der Versorgungsanlagen an einen neuen Konzessionsnehmer.

Durchsetzen konnten die kommunalen Spitzenverbände auch, dass die Gemeinden zustimmen müssen, wenn der Konzessionsnehmer Rechte und Pflichten aus dem Vertrag bzw. das Netzeigentums an andere überträgt. Die gemeindliche Zustimmung darf nur aus berechtigtem Grund verweigert werden.

Neu und gut für die Gemeinden ist auch, dass die Musterverträge vorsehen, dass

  • ein Wirtschaftsprüfertestat über Konzessionsabgabenabrechnungen eingeholt werden kann,
  • Straßenaufbrüche u.a. zur Mitverlegung von Leerrohren gemeinsam genutzt werden können,
  • die Gemeinde gesetzlich nicht erforderlichen Änderungen der Versorgungsanlagen in den letzten drei Jahren vor Auslaufen des Vertrags ab einem Wert der jeweiligen Maßnahme von 100.000,00 Euro zustimmen muss, und
  • die Gemeinde vom Konzessionsnehmer jährlich einen Bericht im Gemeinderat über den aktuellen und zukünftigen Netzbetrieb im Hinblick auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 EnWG verlangen kann.

Allerdings sind die Muster Ergebnis eines Kompromisses und enthalten aus kommunaler Sicht auch problematische Regelungen. Die Entwürfe bleiben teilweise auch hinter den zwischenzeitlich üblichen Mitwirkungs-, Kontroll- und Informationsrechten zurück.

Hierzu zählt beispielsweise, dass den Gemeinden nach den vertraglichen Regelungen zur „Zusammenarbeit“ kein echtes Mitspracherecht bei der Durchführung von Baumaßnahmen durch den Konzessionsnehmer eingeräumt wird. Auch die Regelung, nach der der Konzessionsnehmer lediglich „endgültig stillgelegte“ Anlagen entfernen muss, die Maßnahmen der Gemeinde konkret erschweren oder behindern oder an deren Entfernung ein sonstiges erhebliches Interesse besteht, sieht jedenfalls nicht besonders kommunalfreundlich aus. Schließlich dürfte die vorgesehene „Change-of-Control-Klausel“ weitgehend ins Leere laufen. Danach hat der Konzessionsnehmer einen Wechsel der unmittelbaren Kontrolle über sein Unternehmen der betreffenden Gemeinde (lediglich) unverzüglich anzuzeigen, ohne dies mit weiteren Rechten (z.B. Zustimmungserfordernis oder Kündigungsrechte) zugunsten der Kommunen zu verbinden.

Weitaus schwerer wiegt aus kommunaler Sicht aber sicherlich, dass – abgesehen von den bereits erwähnten Berichten im Gemeinderat – so gut wie keine Informationspflichten des Konzessionsnehmers während der Vertragslaufzeit vorgesehen sind. Selbst zum Ende der Vertragslaufzeit hin gewährt der Vertrag keine ausreichenden Auskunftsansprüche. Hier sollten Kommunen dringend versuchen, im jeweiligen Einzelfall Verbesserungen zu erreichen und den Ausgang der Revision über das Urteil (Az. 13 U 52/13) des OLG Celle vom 9.1.2014 beim BGH (mündliche Verhandlung am 4.4.2015) abwarten.

Im Ergebnis haben die Spitzenverbände mit den neuen Musterverträgen gerade für kleinere Kommunen ohne Konzessionswettbewerb ein deutlich verbesserten Standard geschaffen. Der derzeitige Stand der Verhandlungen ist noch nicht veröffentlicht. Während der Mustervertrag Gas lediglich als „Verbändevereinbarung“ bestehen soll, soll der Mustervertrag Strom noch vom Innenministerium genehmigt werden. Insoweit bleibt abzuwarten, ob es bei dem bisherigen Kompromiss bleibt.

Ansprechpartner: Matthias Albrecht/Oliver Eifertinger/Matthias Pöhl/Meike Lüninghöner-Glöckner

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