Das Hintergrundpapier der Deutschen Emissionshandelsstelle zum nationalen Emissionshandelssystem – erste Schritte in Richtung mehr Klarheit

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Der (nationale) Brennstoffemissionshandel kommt. Bereits am 20.12.2019 war das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Kraft getreten (wir berichteten), das jedoch viele Fragen offen ließ. Zudem delegiert das Gesetz an 14 Stellen die Regelung der Details an die Bundesregierung bzw. das Bundesumweltministerium – das hat allerdings bis heute noch keine Verordnungsentwürfe vorgelegt. Am 30.4.2020 hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) auf ihrer Homepage nun ein Hintergrundpapier veröffentlicht, das die wichtigsten Eckpunkte des nationales Emissionshandelssystems (nEHS) sowie des BEHG beschreibt. Wer darauf gehofft hatte, dass das Hintergrundpapier erste Hinweise auf die zu erwartenden Inhalte der Verordnungen enthält, sieht sich jedoch enttäuscht.

Inhalt des Hintergrundpapiers

Das EU-EHS umfasst bislang die Sektoren Industrie, Flugverkehr und Stromerzeugung. Das BEHG bietet nun einen Mechanismus, der auch die CO2-Emissionen der Sektoren Verkehr und Wärme effektiv bepreist. In ihrem Hintergrundpapier geht die DEHSt zum einen auf die finanziellen Auswirkungen für die Verbraucher ein, indem sie die schrittweise Erhöhung der Preise bestimmter Brennstoffe für die Jahre 2021 bis 2025 rechnerisch darstellt. Danach wird bis 2025 eine Erhöhung des Preises für Erdgas von 1,0 Cent pro kWh, für Superbenzin von 13 Cent pro Liter, für Diesel sowie leichtes Heizöl von 15 Cent pro Liter prognostiziert.

Daneben wird zumindest etwas plastischer als in § 4 BEHG dargestellt, wie die jährlichen Emissionsmengen und somit das Mengenziel der Treibhausgasemissionen im Einklang mit den Sektorenzielen der Europäischen Klimaschutzverordnung (VO (EU) 2018/842) und des Bundes-Klimaschutzgesetzes (wir berichteten) bestimmt werden sollen.

Am Ende des Hintergrundpapiers wird es dann schließlich doch in einer Frage sehr konkret, die seit der Verabschiedung des BEHG intensiv diskutiert wurde, nämlich ob Siedlungsabfälle sowie Holz und Holzkohle – anders als bei der Energiesteuer, auf die verwiesen wird – von den Pflichten des BEHG umfasst sind? Die Präferenz des BMU in dieser Frage ist zwar schon lange kein Geheimnis mehr, im Hintergrundpapier der DEHSt steht es nun aber schwarz auf weiß: Auch Siedlungsabfälle, Holz und Holzkohle sollen – ab 2023, da ab 2021 zunächst nur Standardbrennstoffe BEHG-pflichtig sind – am Brennstoffemissionshandel teilnehmen. Eine volle Kostenbelastung wird sich hieraus nicht ergeben, da zumindest (aber auch nur) der biogene Anteil der Brennstoffe mit einem Emissionsfaktor von „Null“ bewertet werden soll. Insoweit wird keine Pflicht zur Abgabe von Zertifikaten fällig. Allein die Pflicht zur Berichterstattung bedeutet aber eine nicht zu vernachlässigende Belastung.

Das nationale Emissionshandelssystem wird fristgerecht kommen

Ab dem 1.1.2021 wird das nEHS neben das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) treten. Und auch wenn zwischenzeitlich – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Corona-Krise – anderes gemutmaßt wurde: Das nEHS soll fristgerecht an den Start gehen. Und damit haben die von ihm betroffenen Unternehmen noch rund siebeneinhalb Monate Zeit, um sich auf die neuen Pflichten vorzubereiten. Die Verordnungen sind jedenfalls für vor der parlamentarischen Sommerpause angekündigt, erste Entwürfe womöglich noch in diesem Monat. Wir sind gespannt.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow/Niko Liebheit

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