Das neue Strommarktgesetz: Zehn, neun, acht, sieben, sechs…

(c) BBH
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Der Countdown läuft – bis zuletzt wurde um die endgültige Fassung des Strommarktgesetzes (StrommarktG) gerungen (wir berichteten). Doch jetzt wurde diese parlamentarisch verabschiedet und kann nun bald – vorbehaltlich unerwarteter Einwände des Bundesrats – Gesetz werden: Noch am 22.6.2016 hatte der Bundestagsausschuss Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie  abschließend über das StrommarktG beraten und einige Änderungen beschlossen.

Wir haben für Sie schon mal einen Blick die wichtigsten Änderungen gegenüber den ursprünglichen Plänen geworfen:

Redispatch

Nach § 13 Abs. 1a EnWG besteht für Übertragungsnetzbetreiber bekanntlich die Möglichkeit, bei elektrischen Speicher- und Erzeugungsanlagen ab 10 MW im Interesse der Systemsicherheit gegen angemessene Vergütung die Wirkleistungs- oder Blindleistungseinspeisung anzupassen (sog. Redispatch). Im Zusammenhang damit haben sich in der Vergangenheit jedoch zahlreiche Rechtsfragen ergeben (wir berichteten). Mit Blick auf Redispatch-Maßnahmen wird nunmehr in § 13a EnWG klargestellt, dass von solchen Maßnahmen auch der Wirkleistungsbezug erfasst ist. Dies soll der Rechtsunsicherheit entgegenwirken, die durch den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 28.4.2015 entstanden ist. Danach erstreckte sich die Befugnis zum Redispatch, die den Übertragungsnetzbetreibern nach bisheriger Rechtslage eingeräumt war, nicht auf Anweisungen eines Wirkleistungsbezugs, was vor allem Maßnahmen gegenüber Pumpspeicherkraftwerken betraf. Klargestellt wird auch, dass die Übertragungsnetzbetreiber einen Wirkleistungsbezug grundsätzlich unabhängig von anderen marktbezogenen Maßnahmen anweisen können.

Netzreserve

Nach geltender Rechtslage dürfen Anlagen, deren vorläufige Stilllegung geplant war, die jedoch aufgrund ihrer Systemrelevanz Teil der Netzreserve geworden sind, für einen Zeitraum von 5 Jahren nicht an den Strommarkt zurückkehren, und zwar unabhängig davon, wie lange die Anlage systemrelevant ist. Diese 5-Jahres-Frist, die im Einzelfall zu unsachgerechten Ergebnissen führen kann, soll nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf auf 4 Jahre reduziert werden. In § 13b Abs. 4 Satz 2 EnWG soll nunmehr geregelt werden, dass Anlagen für eine Dauer von 24 Monaten als systemrelevant ausgewiesen werden. Will der Betreiber seine Anlage also nach diesen 24 Monaten nicht wieder am Strommarkt einsetzen, sondern vorläufig stilllegen, hat der Übertragungsnetzbetreiber auf entsprechende Anzeige hin die weiter bestehende Systemrelevanz zu prüfen. Ist diese gegeben, erfolgt eine entsprechende Ausweisung für jeweils bis zu 24 Monate, in denen das Rückkehrverbot dann weiter gilt. Mit anderen Worten: Das Rückkehrverbot ist nunmehr von der Dauer der Ausweisung der Anlage als systemrelevant abhängig.

Zudem soll auch die Kostenerstattung für bestehende Anlagen in der Netzreserve geändert und so klargestellt werden, dass bei der Erstattung der Betriebsbereitschaftsauslagen nicht zwischen geplanten vorläufigen Stilllegungen und geplanten endgültigen Stilllegungen differenziert werden soll.

Kapazitätsreserve

Die Kapazitätsreserve ist bekanntlich das Auffangnetz des Strommarkts 2.0. Hierzu wurde jetzt vom Wirtschaftsausschuss beschlossen, dass grundsätzlich auch Lasten an der Kapazitätsreserve teilnehmen können. Indem jetzt nicht mehr nur auf „Erzeugungsanlagen“, sondern auf „Anlagen“ allgemein abgestellt wird, hat sich der Anwendungsbereich geöffnet. Allerdings müssen (natürlich) auch die Lasten die gleichen technischen Anforderungen wie alle anderen Teilnehmer erfüllen. Die Öffnung hat einige Folgeänderungen erforderlich gemacht, die gewährleisten sollen, dass für alle Akteure im Wettbewerb dieselben Bedingungen gelten („level playing field“).

Übrigens stellt das StrommarktG die Einbindung von Anlagen in die Kapazitätsreserve unter den Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission, die bekanntlich staatlichen Beihilfen billigen muss.

Abschaltbare Lasten

Für die kürzlich verlängerte und gerade in der Weiterentwicklung befindliche Verordnung über abschaltbare Lasten (AbLaV, wir berichteten), werden nun durch das StrommarktG auch die Rahmenbedingungen im EnWG geschaffen. Nunmehr soll sich § 13i EnWG auch die Absenkung der Mindestabschaltleistung von 50 MW auf 10 MW wiederfinden. Damit ist der Weg auch für kleinere Anbieter geebnet, um sich an den Ausschreibungen zu beteiligen. Zudem soll auch die AblaV für „Anlagen“ jeder Art geöffnet werden, um Diskriminierungsfreiheit und Technologieoffenheit zu gewährleisten. Weiter wird geregelt, dass Lasten, die einmal in der Kapazitätsreserve gebunden waren, dauerhaft nicht mehr an den Ausschreibungen nach der AbLaV teilnehmen dürfen.

Netzstabilitätsanlagen

Einige Neuerungen, von denen bisher selten bzw. gar nicht die Rede war, betreffen sog. Netzstabilitätsanlagen. Diese sollen nach einem neuen § 13k EnWG von den Übertragungsnetzbetreibern zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems errichtet werden können. Dies soll in einer Übergangsphase den Wegfall der süddeutschen Kernkraftwerke in den Jahren 2021 und 2022 abfedern, bis ab 2025 planmäßig die wichtigen großräumigen Nord-Süd-Transportleitungen in Betrieb gehen. Die Netzstabilitätsanlagen sollen dann allerdings außerhalb des Strommarkts stehen und auch erst nachrangig hinter den hergebrachten Systemsicherheitsmaßnahmen zum Einsatz kommen. Zunächst wird allerdings bis zum 31.1.2017 ermittelt, ob überhaupt ein Bedarf für derartige Anlagen besteht. In einem zweiten Schritt erfolgt dann bis zum 31.1.2023 die Bedarfsermittlung für die Jahre 2026 bis 2030. In letzten Untersuchungen wird von einem Bedarf vor allem in Süddeutschland von bis zu 2 GW ausgegangen.

§-19-StromNEV–Umlage

Starke Verunsicherung im Markt hatte die Entscheidung (Az. EnVR 25/13) des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.4.2016 zur §-19-Abs.-2-StromNEV-Umlage (wir berichteten) ausgelöst. Darauf hat der Gesetzgeber blitzschnell reagiert und leistet tatkräftig erste Hilfe. Mit den beschlossenen Änderungen in § 24 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 5 EnWG schafft er eine Rechtsgrundlage für die §-19-Abs.-2-StromNEV-Umlage. Das ist umso begrüßenswerter, als bereits allenthalben die Unsicherheit grassiert, ob jetzt bereits geleistete Zahlungen womöglich rückabgewickelt werden müssen. Gleichzeitig stellt er klar, dass diese Änderung rückwirkend zum 1.1.2012 in Kraft tritt (§ 118 abs. 9 EnWG). Eine pragmatische Lösung, denn eine Rückabwicklung bis in das Jahr 2012 hinein hätte unüberwindbare Probleme mit sich gebracht.

Vermiedene Netzentgelte

Im Entwurf des StrommarktG sollten ursprünglich die vermiedenen Netzentgelte für Neuanlagen ab dem Jahr 2016 abgeschafft werden. Da man nunmehr beabsichtigt, die vermiedenen Netzentgelte in der zweiten Jahreshälfte 2016 umfassend neu zu regeln, wurde diese Überlegung jetzt aus dem StrommarktG wieder entfernt.

Netzentgelte bei Stromspeichern

Stromspeicher sind besondere Netznutzer, und deshalb sollen für sie in Zukunft auch besondere Regeln hinsichtlich der Belastung mit Netzentgelten anwendbar sein. So sollen für Stromspeicher – jenseits der Sonderreglungen nach § 19 Abs. 4 StromNEV nur noch Leistungsentgelte erhoben werden. Dies soll verhindern, dass sie Netzentgelte auch für Strommengen zahlen müssen, die sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder in das Netz einspeisen.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Olaf Däuper/Dr. Tigran Heymann

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