Der Strafrichter als Zivilrichter beim Stromdiebstahl

Recht Justicia
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Wer Stromleitungen unbefugt anzapft, macht sich strafbar. Seit 1900 stellt § 248c StGB die unbefugte „Entziehung elektrischer Energie“ unter Strafe. Anlass, diese Norm ins Strafgesetzbuch einzufügen, war, dass Strom keine Sache ist und daher der Stromdiebstahl nicht unter den Straftatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB fällt. Dass dies schon vor 113 Jahren als Strafbarkeitslücke empfunden wurde, zeigt, dass es auch früher schon häufiger Fälle des Stromdiebstahls gab. Die aktuell auch weiter steigenden Strompreise lassen erwarten, dass dieser Straftatbestand seine Daseinsberechtigung so schnell nicht verlieren wird.

Grund genug, sich diesen Straftatbestand einmal näher anzuschauen: Tathandlung ist die Entziehung fremder elektrischer Energie.

  • Wann ist die Energie „fremd“? Das hängt davon ab, wem das Recht zur Nutzung der Energie zusteht. Dieses Recht kann sowohl ein Stromerzeuger, ein Versorgungsunternehmen oder auch ein Verbraucher innehaben, so dass dieser Straftatbestand ihnen gegenüber verwirklicht werden kann.
  • Die elektrische Energie muss zudem „einer Anlage oder Einrichtung (…) mittels eines Leiters, der zur ordnungsgemäßen Entnahme von Energie nicht bestimmt ist“, entzogen werden. Was so komplex klingt, meint jedoch lediglich, dass die vom Täter verwendete Apparatur aufgrund der physikalischen Eigenschaften in der Lage sein muss, den Strom weiterzuleiten.
  • Dass ein Schaden entstanden ist, ist für die Erfüllung des Tatbestandes hingegen nicht erforderlich. Der Täter muss aber vorsätzlich und in der Absicht handeln, den Strom für sich oder einen Dritten zu entziehen.

Auch der Versuch des Stromdiebstahls ist bereits strafbar. Besonderheiten gelten in den Fällen des sog. Haus- und Familiendiebstahls, wenn die entzogene elektrische Energie lediglich einen geringen Wert hatte (ca. bis 25 Euro) oder sofern der Täter ohne die Absicht agierte, sich oder einem Dritten den Strom zuzueignen. In diesen Konstellationen wird das Delikt nur auf Antrag verfolgt.

Wie weist man dem Täter eine solche Tat nach? Die Methoden der Geschädigten, das Delikt aufzudecken, sind vielfältig wie einfallsreich. So hatte ein Stromversorger nach einem Hinweis beispielsweise den Stromanschluss des Verdächtigen gesperrt. Als das Licht dennoch weiterbrannte war klar: Hier kann etwas nicht stimmen. Neben solchen Hinweisen kann aber auch ein drastisch gesunkener Stromverbrauch im Vergleich zum Vorjahr Anlass zu Nachforschungen geben. Fakt ist: Nahezu jeder bekannt gewordene Fall wird angezeigt. Schließlich handelt es sich nicht um ein Kavaliersdelikt. Wie das jeweilige Strafverfahren für den Täter endet, ob Anklage erhoben oder das Verfahren gegen Auflagen eingestellt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Auf einem anderen Blatt steht jedoch, wie die Geschädigten ihren Schaden ersetzt erhalten können. Im Normalfall könnten sie natürlich auf zivilrechtlichem Wege klagen. Was viele in diesem Zusammenhang nicht wissen, ist, dass es auch im Rahmen des Strafverfahrens eine Möglichkeit gibt, den Schaden vom Täter ersetzt zu bekommen. Diese Möglichkeit eröffnet das nur wenig bekannte Adhäsionsverfahren, das in der Strafprozessordnung (StPO) verankert ist. Im Rahmen dieses Verfahrens kann der Geschädigte gegen den Täter den aus der Straftat erwachsenden Schadensersatzanspruch statt im Zivil- im Strafverfahren geltend machen. Dies muss der Geschädigte beantragen und dabei den Gegenstand und den Grund des Anspruchs nebst Beweismittel bezeichnen. Ein solcher Antrag hat dieselben Wirkungen, wie die Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Das Strafgericht gibt ihm in seinem Urteil statt, soweit er begründet ist. Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenem Urteil gleich.

Ein solches Adhäsionsverfahren ist somit für Geschädigte ein sehr vorteilhafter Weg, sich am Täter schadlos zu halten. Im Rahmen des Strafverfahrens gilt zudem der Untersuchungsgrundsatz. Somit werden Beweise ohne weitere Kosten von Amts wegen erhoben. Damit spart sich der Geschädigte nicht nur Kosten, sondern auch Mühe und Ärger.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke

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