EFET hat Vertragsmuster für die REMIT-Meldungen veröffentlicht

(c) BBH
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Die meisten Unternehmen bereiten sich zurzeit intensiv darauf vor, die REMIT-Meldepflichten umzusetzen (wir berichteten). Seit 6.3.2015 kann man sich als Marktteilnehmer bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) registrieren lassen, und seit die Durchführungsverordnung zur REMIT im Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist, stehen auch die konkreten Startzeitpunkte der Meldungen fest: nämlich der 7.10.2015 für die Meldung von standardisierten Kontrakten, die durch die sog. Organisierten Marktplätze (OMP) zu melden sind. Und ab dem 7.4.2016 für die nicht-standardisierten Kontrakte, die die Marktteilnehmer selbst bzw. durch sog. Registered Reporting Mechanism (RRM) melden. 

Um auf die Meldungen vorbereitet zu sein, gilt es nicht nur, sich zu registrieren und die meldepflichtigen Geschäfte zu identifizieren. Die Unternehmen müssen auch überlegen, ob sie sich selbst als RRM registrieren und ihre Geschäfte – ggf. sogar als Dienstleister für andere – melden oder ob und welcher Dienstleister die Meldung für sie übernehmen wird. Und dann sind auch noch hierfür die vertraglichen Grundlagen zu schaffen: Egal, ob man selbst oder ein anderer melden wird, müssen vertragliche Vereinbarungen zur Meldepflicht, zur Haftung, zum Datenschutz und zu Fehlern bzw. zur Fehlerkorrektur von Meldungen getroffen werden.

Das gilt nicht nur für die Meldung durch die Marktteilnehmer, sondern natürlich auch für die Meldung der standardisierten Kontrakte durch die OMP. Und genau für diese – jedenfalls soweit sie keine Börsen sind – hat der Verband europäischer Energiehändler EFET nun – gemeinsam mit den Energieverbänden BDEW, Energy UK, Eurelectric und Eurogas sowie in Abstimmung mit der Energy Brokers‘ Association LEBA – entsprechend vorgefertigte Vereinbarungen entworfen, die genau diese Regelungen abdecken.

Die Entwürfe gibt es in zwei Versionen: Zum einen als zweiseitige Vereinbarung für das Verhältnis Marktteilnehmer – OMP und zum anderen als dreiseitige Vereinbarung für Marktteilnehmer – OMP – RRM.

Auch wenn damit ein standardisiertes Muster vorliegt, das wie die sonstigen von EFET herausgegebenen Verträge zum Beispiel für den Handel von Strom und Gas alles Wesentliche ausgewogen regelt, entbindet dies (was haben Sie erwartet) nicht von einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall. Insbesondere für deutsche Unternehmen ist ein genauer Blick erforderlich und dringend anzuraten, da die Vereinbarungen standardmäßig dem Recht von England und Wales unterliegen.

Sofern diese also von OMP vorgelegt werden, sollten diese nicht ungeprüft unterschrieben werden. Auch wenn die Meldung durch die OMP erfolgt, bleibt letztlich der Marktteilnehmer für die korrekte Erfüllung der Meldepflicht verantwortlich.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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