Es bleibt alles beim Alten – der Referentenentwurf des Gebäudeenergiegesetzes ist da

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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll die energetische Gebäudesanierung neu regeln (wir berichteten). Der gemeinsame Referentenentwurf von BMWi und BMI wurde am 28.5.2019 an die Verbände versendet. Das neue Gesetz soll das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) in einem einheitlichen Gesetz zusammenführen.

Für neue und sanierte Gebäude gelten danach weiterhin die energetischen Anforderungen der EnEV 2016. Dies entspricht dem Koalitionsvertrag und setzt Art. 9  RL 2018/844  (EU-Gebäuderichtlinie) um, die dazu verpflichtet, ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude (vgl. auch § 10 GEG-E[ntwurf], übernommen aus dem EnEG) zu errichten. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt diese Pflicht schon ab 2019. Danach muss ein Gebäude eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweisen; der Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem wesentlichen Teil aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden (§ 10 Abs. 1 GEG-E). Wie das konkret umsetzt werden soll, regelt die Kernvorschrift des § 10 Abs. 2 GEG-E.

Für die Errichtung neuer Gebäude gilt künftig ein einheitliches Anforderungssystem, in dem Energieeffizienz und Erneuerbare Energien integriert sind. Dabei folgen die ordnungsrechtlichen Vorgaben weiterhin dem Ansatz, erstens den Primärenergiebedarf von Gebäuden gering zu halten (§ 20 und § 21 GEG-E), zweitens die Energiebedingungen eines Gebäudes von vornherein durch einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz (neue Bußgeldvorschrift in § 107 GEG-E) zu begrenzen und drittens den verbliebenen Energiebedarf zunehmend durch Erneuerbare Energien zu decken. Dabei sollen hochwertige Gebäude wirtschaftlich und mit der marktgängigen Technologie errichtet werden.

In der Bestimmung des Jahresprimärenergiebedarfs gehen weiterhin energieträgerspezifische Primärenergiefaktoren (PEF) mit ein. Durch die Ausrichtung auf den Jahresprimärenergiebedarf haben somit die Bauherren und Eigentümer Spielraum, mit welcher Gebäude- und Anlagentechnik sie bei ihrem Neubau Energie einsparen wollen. Neu ist, dass das GEG-E nunmehr vorsieht, dass die sich aus dem PEF-Bedarf ergebenen CO²-Emmissionen im Energieausweis anzugeben sind (§ 84 GEG-E).

Strom aus erneuerbaren Energien kann dabei in bestimmtem Umfang bei der Berechnung des Endenergiebedarfs des Gebäudes abgezogen werden. So erlaubt der Gesetzesentwurf, anders als bisher § 5 EEWärmeG, den gebäudenah erzeugten erneuerbaren Strom auf den Primärenergiebedarf eines neu errichteten Gebäudes anzurechnen (neue Bilanzierungsregel in § 23 GEG-E).

Im Gegensatz zum GEG 2017 enthält das GEG-E keine Ermächtigung zum Erlass einer Primärenergieverordnung, sondern schreibt die Primärenergiefaktoren selber fest (§ 22 GEG-E i.V.m. Anlage 4 GEG-E). Für gebäudenah erzeugte flüssige oder gasförmige Biomasse gilt ein PEF von 0,5. Für den Einsatz von Biomethan gilt bei Einsatz in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung in Neubauten ein PEF von 0,6, – bei gebäudefernem Einsatz von Biomethan wird, wie bei Erdgas, der PEF auf 1,1 festgeschrieben. Der in KWK-Anlagen erzeugte Strom wird nach der Stromgutschriftmethode mit dem PEF des Verdrängungsstrommixes von 2,8 bewertet.

Im November 2018 kursierte bereits ein inoffizieller Referentenentwurf des Gebäudeenergiegesetzes. Darin wurde ein Methodenwechsel bei der primärenergetischen Bewertung von KWK-Anlagen auf die Carnot-Methode vorgesehen (wir berichteten). Der vorgeschlagene Methodenwechsel entsprach der Empfehlung aus der vom BMWi beauftragten Begleitforschung von dena, ecofys, prognos und ifeu.

Die Begründung des Referentenentwurfs skizziert nunmehr einen Kompromiss, der bis Ende 2025 geprüft und ggf. ab 2030 in Kraft treten könnte. Grundsätzlich wird darin der Methodenwechsel zur Carnot-Methode angestrebt. Die Berechnungsmethode soll einer Diskriminierung der Fernwärme vorbeugen und dazu den hohen Anteil der darüber versorgten Bestandsgebäude berücksichtigen.

Ein vereinfachtes Nachweisverfahren für Wohnneubau (§ 31 GEG-E i. V. m. Anlage 5) listet verschiedene Ausführungsvarianten pro Gebäudetyp auf, mit denen die Anforderungen je nach Anwendungsvoraussetzungen und Ausführungsvarianten ohne Nachweis energetischer Berechnungen erfüllt werden können.

Quartierslösungen für eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier (§ 106-GEG-E) sind wie schon im GEG 2017 vorgesehen. Voraussetzung ist ein räumlicher Zusammenhang, also eine Gebäudemehrheit, eine gemeinsame Planung und die Realisierung innerhalb von 3 Jahren.

Das GEG-E geht jetzt in die Ressortabstimmung, so dass es wohl noch in der zweiten Jahreshälfte 2019 in Kraft treten kann (in § 110 GEG-E ist eine allgemeine Übergangsvorschrift vorgesehen). Ob aber sich mit diesem Vorschlag das Bundesumweltministerium tatsächlich einverstanden erklären wird, ist einstweilen noch offen.

Ansprechpartner BBH: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

Ansprechpartner BBHC: Roland Monjau

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