Grundzuständiger Messstellenbetrieb mit intelligenter Messtechnik: Anzeigepflicht bis zum 30.6.2017

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Bis zum 30.6.2017 haben grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) Zeit, der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzuzeigen, ob sie die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb mit intelligente Messtechnik wahrnehmen. Die BNetzA hat hierzu eine eigene Informationswebsite eingerichtet und ein Anzeigeformular zur Verfügung gestellt.

Die Anzeige der Grundzuständigkeit hat keine konstitutive Wirkung. Die Grundzuständigkeit ergibt sich bereits aus der Netzbetreiber-Stellung. Der Anzeige kommt vielmehr deklaratorische Bedeutung zu, da Netzbetreiber, die die Grundzuständigkeit nicht wahrnehmen wollen, diese Rolle aussschreiben müssen. Mit der Anzeige beginnt aber grundsätzlich die Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen aus § 45 Abs. 2 MsbG. Danach ist der grundzuständige Messstellenbetreiber verpflichtet,

  • innerhalb von drei Jahren ab Anzeige, soweit bis dahin zertifizierte Smart-Meter-Gateways nach Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) technisch verfügbar sind, mindestens 10 Prozent der auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen auszustatten, sowie
  • 10 Prozent aller Messstellen mit modernen Messeinrichtungen auszustatten.

Für den Beginn der 3-Jahresfrist fingiert die BNetzA den Eingang der Anzeige am 30.6.2017, auch wenn diese tatsächlich früher erfolgte. Der Fristlauf soll einheitlich am 1.7.2017 beginnen.

Das BSI wird die Feststellung der technischen Verfügbarkeit dann vornehmen, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den gesetzlichen Anforderungen genügen. Mit einer Feststellung ist frühestens Ende des 3. Quartals 2017 zu rechnen.

Für die Anzeige der Grundzuständigkeit unterscheidet die BNetzA zwischen

  • Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh,
  • Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen wurde und
  • Anlagenbetreibern einer Erzeugungsanlage (EEG und KWKG) mit einer installierten Leistung über 7 kW.

Diese Einteilung deutet darauf hin, dass auch nach der BNetzA die Erfüllung der Rollout-Quoten nicht verbrauchsgruppenscharf, sondern über alle Verbrauchsgruppen hinweg betrachtet wird. Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss danach also nicht in jeder Verbrauchsgruppe eine Rollout-Quote von 10 Prozent erreicht haben. Ausreichend ist danach vielmehr die Ausstattung von 10 Prozent aller Pflichteinbaufälle mit intelligenten Messsystemen sowie zusätzlich 10 Prozent aller Pflichteinbaufälle mit modernen Messeinrichtungen. Das entspricht auch dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG).

Die Anzeige im Einzelnen

Das von der BNetzA zur Anzeige bereitgestellte Excel-Formular verlangt darüber hinaus noch weitere Details deutlich über das gesetzlich erforderliche Maß hinaus. Es werden nicht nur alle Zählpunkte, die mit intelligenten Messsystemen sowie modernen Messeinrichtungen auszustatten sind, abgefragt, sondern auch die Ausstattung der Messstellen unterteilt nach den einzelnen Verbrauchsgruppen sowie verbrauchsgruppenscharfe Aussagen zum optionalen Einbau intelligenter Messsysteme bei Letztverbrauchern bis inklusive 6.000 kWh Jahresstromverbrauch. Allerdings ist Rechtsgrundlage für eine derart detaillierte Abfrage nicht ersichtlich.

Für die Einteilung der Messstellen in unterschiedliche Verbrauchsgruppen ist gemäß § 31 Abs. 4 MsbG auf den Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte abzustellen.

Im Anzeigeformular wird auch abgefragt, wie hoch die Anzahl die Messstellen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG ist und wie viele Zählpunkte davon Ladepunkte für Elektromobile betreffen. Ob überhaupt schon Anwendungsfälle von § 14a EnWG existieren, ist aber fraglich. Insbesondere ist nicht eindeutig, ob die reduzierten Netzentgelte für Betreiber von Wärmepumpen bzw. Wärmespeichern die Voraussetzungen von § 14a EnWG erfüllen. In jedem Fall ist für § 14a EnWG ein eigener Zählpunkt für die netzdienlich steuerbare Verbrauchseinrichtung sowie eine Vereinbarung zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber Voraussetzung.

Der Gesetzgeber selbst geht offenbar noch nicht von einer Verpflichtung zum Einbau intelligenter Messsysteme aus. Laut Begründung (S. 94) ist für eine Einbauverpflichtung intelligenter Messsysteme „der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Netzbetreiber nach den Regeln, die einer „Lastmanagement-Verordnung“ zu deren Erlass § 14 a EnWG ermächtigt, noch aufstellen wird [zwingend].“ Vor diesem Hintergrund halten wir es für vertretbar, die Anzahl der betroffenen Messstellen aktuell noch mit Null anzugeben.

Sofern der Einbau von modernen Messeinrichtungen unmittelbar zum oder nach dem 1.7.2017 geplant wird, ist es gemäß § 37 Abs. 2 MsbG erforderlich, den betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber spätestens drei Monate zuvor zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers hinzuweisen. Dies wäre also noch im März zu erledigen.

Anfragen von Lieferanten

Derzeit sehen sich Netzbetreiber Anfragen diverser Lieferanten ausgesetzt, die im Zusammenhang mit der Anzeige der Grundzuständigkeit wissen möchten, ob der Netzbetreiber zukünftig die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb mit intelligenter Messtechnik übernehmen und ob das Entgelt dafür zukünftig gegenüber dem Anschlussnutzer oder gegenüber dem Lieferanten abgerechnet wird.

Die Beantwortung dieser Anfragen ist selbstverständlich nicht Pflicht, aber im Wesentlichen unkritisch. Allerdings lässt sich im Moment noch nicht final sagen, wie genau das Messentgelt für intelligente Messtechnik abgerechnet wird. Hierzu muss das Ergebnis des laufenden Festlegungsverfahrens zur Anpassung der Standardverträge im Messwesen abgewartet werden. In dessen Rahmen werden die Regulierungsbehörden voraussichtlich weitere Vorgaben im Zuge der Anpassung des Nutzungsvertrages der BNetzA treffen, die eine Abrechnung zwischen grundzuständigem Messstellenbetreiber und Lieferant per EDIFACT ermöglichen könnten.

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Jan-Hendrik vom Wege/Dr. Michael Weise

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