In letzter Sekunde: Innovationsausschreibung für Erneuerbare Energien
Am 16.10.2019 hat die Bundesregierung die Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) beschlossen. Mit der Verordnung soll ein neues Ausschreibungssegment im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) geschaffen werden, das neben die bereits existierenden tritt, also technologiespezifische Ausschreibungen für Wind und Solar einschließlich Sonderausschreibungen sowie gemeinsame und geöffnete Ausschreibungen. Im Juli 2019 hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) einen Referentenentwurf veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Seither wurde die Verordnung noch einmal erheblich ergänzt, wohl auch aufgrund der teilweise erheblichen Kritik am ursprünglichen Verordnungsentwurf. Für den endgültigen Beschluss der Verordnung ist noch eine Zustimmung des Bundestags erforderlich, die noch im Dezember 2019 erfolgen soll. Es bleibt abzuwarten, ob damit noch weitere Änderungen erfolgen werden.
Was bei Innovationsausschreibungen zu beachten ist, ergibt sich zunächst aus dem EEG 2017. Die Verordnung regelt die Details der Voraussetzungen und Rechtsfolgen und ist insoweit spezieller und also vorrangig. Wann die erste Ausschreibungsrunde für Innovationsausschreibungen stattfindet, ist noch offen. Der Termin wird demnächst von der Bundesnetzagentur (BNetzA) bekannt gemacht.
Teilnehmen an den neuen Innovationsausschreibungen können zunächst Anlagen herkömmlicher Erneuerbare-Energien-Technologien, die sonst nach dem EEG 2017 gefördert würden. Ab dem Jahr 2020 können – zunächst optional und ab 2021 ausschließlich – Kombinationen von mehreren EE-Anlagen verschiedener Technologien oder von EE-Anlagen mit Stromspeichern teilnehmen. Bei diesen sog. Anlagenkombinationen muss mindestens eine Erneuerbare Energie Windenergie an Land oder solare Strahlungsenergie sein und die Anlagen müssen über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeisen. In der Ausschreibung von 2020 werden Anlagenkombinationen bevorzugt berücksichtigt und profitieren zudem von einer höheren Marktprämie.
Die Förderung wird – anders als sonst im EEG – in Form einer fixen Marktprämie gewährt. Damit wird den Anlagenbetreibern in gewissem Umfang das Preisrisiko zugewiesen. Gerade dieser Aspekt wurde im Konsultationsverfahren zur Verordnung kritisch gesehen: Die fixe Marktprämie animiere Anlagenbetreiber dazu, Risiken vorsorglich einzupreisen. Trotz dieser und einer Reihe weiterer bekannter Kritikpunkte hat sich der Verordnungsgeber für die fixe Marktprämie entschieden, vermutlich auch, weil die Europäische Kommission diese Variante der Förderung für vorzugswürdig erachtet hat und man hier einmal einen „Versuchsballon“ in dieser Richtung versenden will.
Wie auch in anderen Ausschreibungssegmenten wird in den Innovationsausschreibungen ein Höchstpreis festgelegt, der sich hier nun aber auf die fixe Marktprämie selbst bezieht, nicht aber – wie bei der gleitenden Marktprämie – auf den anzulegenden Wert. Dieser Höchstpreis beträgt für herkömmliche Anlagen 3,0 Cent und für sog. Anlagenkombinationen 7,5 Cent pro erzeugter kWh. Sollte der Strompreis an der Strombörse negativ sein oder auf Null sinken, wird die fixe Marktprämie gestrichen. Auch hieran hat die Bundesregierung festgehalten, obwohl vielfach kritisiert wurde, dies mache die Rentabilität der Anlagen unsicher, da Strompreise schwer zu prognostizieren seien. Zusätzlich erhält der Anlagenbetreiber vom Direktvermarkter den Veräußerungserlös gemäß Direktvermarktungsvertrag.
Ein weiteres neues Instrument bei den Innovationsausschreibungen ist die Zuschlagsbegrenzung, die den Wettbewerb auch bei unterzeichneten Ausschreibungen sicherstellen soll. So bekommen bei geringer Gebotsanzahl lediglich bis zu 80 Prozent der Gebote den Zuschlag. Danach greift die Begrenzung. Anlagenbetreiber müssen so auch bei geringer Teilnehmerzahl damit rechnen, unterboten zu werden und können ihrem Gebot nicht ohne Weiteres den Höchstpreis zugrunde legen.
Die Möglichkeit, fluktuierende mit nicht fluktuierenden Energien und insbesondere mit Speichern zu kombinieren, ist vielversprechend. Insbesondere die mögliche Einbeziehung von Speichern schafft neue interessante Möglichkeiten. Inwieweit sich die möglichen Investitionsrisiken durch die fixe Marktprämie oder der Höchstpreis oder auch andere Aspekte als Hindernis erweisen werden, wird die Praxis zeigen.
Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Dr. Wieland Lehnert