Meldung von EEG-Zahlungen an die BNetzA: die zweite Runde

(c) BBH

Es ist noch nicht lange her, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) bei den Betreibern großer EEG-Anlagen Daten zu EEG-Zahlungen im Jahr 2016 eingesammelt hat (wir berichteten). Nunmehr startet die BNetzA die nächste Runde: Es geht um die Daten zu EEG-Zahlungen im Jahr 2017.

Die BNetzA erfüllt damit europarechtliche Transparenzverpflichtungen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Die von der BNetzA erhobenen Daten werden in der Transparenzdatenbank der EU-Kommission öffentlich zugänglich gemacht. Damit will die EU-Kommission die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020 (Rn. 104 ff.) umsetzen. Danach ist Transparenz eine Voraussetzung für die europarechtliche Zulässigkeit von Zahlungen nach dem EEG.

Betroffen davon sind alle Privatpersonen und Unternehmen, die eine nach dem 31.12.2011 in Betrieb genommene EEG-Anlage betreiben und hierfür im Jahr 2017 pro Anlage mehr als 500.000 Euro (netto) EEG-Zahlungen erhalten haben. Damit sind zusammenfassend alle Zahlungen gemeint, die vom Anschlussnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgeschüttet werden (Marktprämie, Einspeisevergütung, Flexibilitätsprämie etc.). Entschädigungen für Einspeise-Management-Maßnahmen („EinsMan“-Zahlungen) und Erlöse aus Direktvermarktung sind nicht zu berücksichtigen.

Wie die BNetzA erläutert, gilt dabei ein anderer Anlagenbegriff als der des EEG. Wenn im Fragebogen von Anlage die Rede ist, dann bezieht sich das darauf, wie die Anlagen in der Netzabrechnung ausgewiesen werden. Falls der Anlagenbetreiber nur eine Abrechnung über einen Dritten (z.B. Direktvermarkter) erhält, hat der Anlagenbetreiber die in dieser Abrechnung ausgewiesene Anlagenbetrachtung zu nutzen.

Der Schwellenwert für das Abrechnungsjahr 2017 ist mit 500.000 Euro sehr hoch. Damit kommen als Verpflichtete wohl nur Betreiber großer EEG-Anlagen in Frage. Dies könnten neben Biomasse-Anlagen auch Offshore-Windkraftanlagen sein, aber auch größere Onshore-Windkraft- oder Geothermieanlagen. Mit dem nunmehr von der EEG-Anlagendefinition abweichenden Anlagenbegriff dürften hinsichtlich großer Solarparks alle Solarmodule an einem Standort maßgeblich sein.

Die Meldung betrifft Zahlungen im Abrechnungsjahr 2017. Zu melden ist auch, auf welcher gesetzlichen Grundlage sie basierten. Darüber hinaus erbittet die BNetzA allgemeine Angaben zum Betreiber und zur Identifizierung der EEG-Anlage sowie eine Reihe weiterer Angaben, wie etwa die Einordnung als KMU, Angaben zur Gebietseinheit und zum Wirtschaftszweig.

Für die Meldung findet sich auf der Internetseite der BNetzA ein entsprechender Fragebogen. Dieser ist zwingend zu verwenden. Die Meldung muss bis zum 12.10.2018 bei der BNetzA eingegangen sein. Dabei ist zu beachten, dass der Fragebogen in zweifacher Form an die BNetzA geschickt werden muss:

  1. unterzeichnet – per Post an die angegebene Adresse, und
  2. elektronisch – als ExcelDatei an die angegebene E-Mail-Adresse mit dem Betreff „Datenerhebung EEGZahlungen 2017“.

Der postalisch einzureichende Fragebogen ist am Computer elektronisch auszufüllen, auszudrucken und dann eigenhändig zu unterschreiben.

Die Betroffenen sind aufgerufen, bis zum Freitag, den 12.10.2018, selbst zu prüfen, ob sie überhaupt der Meldepflicht unterliegen und den Fragebogen einzureichen haben. Sollte ein Anlagenbetreiber die Meldung nicht abgeben, kann die BNetzA die Abgabe anordnen.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Marcel Dalibor

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