Mit BHKW-Abwärme das Privathaus heizen: Neues zur Entnahme-Bewertung

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Entnahmen von Waren, Nutzungen und Leistungen aus einem Betriebsvermögen zur Verwendung im eigenen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert zu bewerten. Das ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Die Obergrenze dafür sind die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten. Die Untergrenze bildet der Einzelveräußerungspreis minus die Veräußerungskosten und den Unternehmergewinn.

Was ergibt sich aus dieser Formel, wenn ein Blockheizkraftwerk (BHKW) dazu genutzt wird, mit der Abwärme das eigene Privathaus zu heizen? Den Teilwert dieser Entnahme hatte jüngst das Finanzgericht (FG) Baden Württemberg im Fall eines BHKW mit Biogasanlage zu ermitteln, das ein Landwirt betrieb. Der dort produzierte Strom wurde in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Mit der durch den Betrieb der Biogasanlage anfallenden Abwärme heizte der Landwirt sein privates Wohnhaus und auch noch das eines Nachbarn.

Das Finanzamt bewertete die für private Zwecke entnommene Wärme mangels anderer Berechnungsmöglichkeiten mit einem bundeseinheitlich durchschnittlichen Fernwärmepreis. Der Wert entspreche auch den kalkulatorischen Selbstkosten des Betreibers einer Biogasanlage. Das Argument des Landwirts, dass es sich bei der Abwärme um ein Nebenprodukt des erzeugten Stroms handele und deshalb eine anderweitige Kalkulation vorzunehmen wäre, ließ das Finanzamt nicht gelten.

Das FG folgte (Urt. v. 9.5.2017, Az. 5 K 841/16) der Auffassung des Landwirts und akzeptierte den niedrigeren Wertansatz. Als Teilwert legte es den Preis zugrunde, der sich aus dem Lieferpreis der Abwärme an den fremden Haushalt ergab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) muss abschließend entscheiden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

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