„Musterklagen“ bald auch gegen kommunale Versorgungsunternehmen?
Sind „Musterklagen“ bald auch gegen kommunale Versorgungsunternehmen möglich? Ja, wenn es nach einem neuen Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 11.4.2018 geht. Eigentlich zielt dieser Vorschlag für eine Richtlinie „über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher“ vornehmlich auf unlautere Praktiken grenzüberschreitend tätiger Unternehmen – Stichwort „Abgasskandal“. Doch treffen würde die Richtlinie, wenn sie denn so umgesetzt wird, nicht nur die großen Konzerne, sondern auch alle kommunalen Versorgungsunternehmen.
Denn zum einen betrifft die Richtlinie ausdrücklich den Bereich Energie (neben den Bereichen Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Reiseverkehr, Gesundheit und Umwelt). Zum anderen soll sie nicht nur für grenzüberschreitende, sondern auch für innerstaatliche Verstöße von Unternehmen gelten. Dabei ist es egal, ob es sich bei diesen um juristische Personen des Privat- oder des öffentlichen Rechts handelt. Im Fokus einer solchen Richtlinie wären damit also nicht nur Stadtwerke, etwa in der Rechtsform einer GmbH, sondern auch Eigenbetriebe und Zweckverbände. Also die gesamte kommunale Versorgungslandschaft. Damit geht der Vorschlag der EU-Kommission in seiner Reichweite für Verbraucher und Unternehmen viel weiter als der vor wenigen Tagen vorgelegte Vorschlag der Bundesregierung zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage.
Der Vorschlag der EU-Kommission baut auf der bereits geltenden Richtlinie über Unterlassungsklagen auf, die es bestimmten „qualifizierten Einrichtungen“ ermöglicht, Verbandsklagen anzustrengen. Diese sollen künftig befugt sein, auf diesem Weg von Unternehmen zu fordern, für Entschädigung, Reparatur, Ersatz, Preisminderung, Vertragskündigung oder die Erstattung des gezahlten Preises zu sorgen.
Was die Ausgestaltung des Klageverfahrens anbelangt, enthält der Vorschlag einige Besonderheiten, die dem deutschen Prozessrecht bisher unbekannt sind. Dies dürfte zu einigen systemischen Verwerfungen führen, sollte der Vorschlag so umgesetzt werden:
So soll die qualifizierte Einrichtung, um klagen zu können, nicht alle von einem Verstoß betroffenen Verbraucher einzeln identifizieren müssen bzw. nachweisen, dass die betroffenen Verbraucher einen tatsächlichen Verlust oder Schaden erlitten haben. Voraussetzung ist auch nicht, dass der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Weiter sollen die qualifizierten Einrichtungen das Recht erhalten, bei dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde zu verlangen, dass der Unternehmer die Beweismittel, die für die Klage relevant sind, offenlegt, ohne dass dazu einzelne Beweismittel spezifiziert werden müssen.
Außerdem sieht der Vorschlag vor, dass eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde, wonach ein Unternehmer gegen das Gesetz verstoßen hat, als unwiderlegbarer Beweis in Rechtsschutzverfahren in ein und demselben Mitgliedstaat gelten soll.
Zudem soll die Erhebung einer Verbandsklage die Verjährungsfristen für Rechtsschutzverfahren für die betroffenen Verbraucher hemmen oder unterbrechen. Das dürfte unseres Erachtens etwa auch dazu führen, dass in solchen Fällen rechtswidrige Gebührenbescheide nicht mehr bestandskräftig werden.
Schließlich sollen die Verbraucher – um nun die nicht vollständige Aufzählung sogleich abzuschließen – über laufende Verbandsklagen, die Einstufung einer Praktik eines Unternehmers als Rechtsverstoß, ihre anschließenden Rechte und alle weiteren Schritte, die zu treffen sind, auf Kosten des Unternehmers informiert werden.
Noch ist der Vorschlag der Kommission nicht geltendes Recht. Dazu muss er erst noch vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam angenommen werden. Zwar kann dieser Prozess bis zu drei Lesungen umfassen, doch der im Vorschlag thematisierte „Abgasskandal“ wird sicherlich für genügend politischen Handlungsdruck sorgen. Danach muss die Richtlinie noch in den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Noch besteht also für die Kommunalwirtschaft die Möglichkeit, auf den Richtliniengeber korrigierend einzuwirken.
Ansprechpartner: Astrid Meyer-Hetling