Netzagentur will Erlösobergrenzen „vorläufig“ festlegen

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Am 1.1.2013 beginnt für Netzbetreiber bekanntlich nicht ein neues Jahr, sondern auch eine neue Regulierungsperiode im Gassektor. Diese zweite Periode der Anreizregulierung wird – im Gegensatz zur ersten Regulierungsperiode, die nur vier Jahre dauerte – fünf Jahre umfassen und damit erst am 31.12.2017 enden. Umso wichtiger sind deshalb die Festlegungen der Erlösobergrenzen (EOG) für diesen Zeitraum durch die Bundesnetzagentur (BNetzA). Sie bestimmen für jeden einzelnen Netzbetreiber, was er in den kommenden fünf Jahren mit seinen Netzen zulässigerweise erwirtschaften kann.

Die EOG-Festlegungen müssten eigentlich vor dem 1.1.2013 ergehen, um den Netzbetreibern eine rechtssichere Grundlage zu geben, auf der sie ihre Entgelte für das kommende Jahr berechnen können. Der momentane Stand der Verfahren zeigt aber, dass dieser Termin wohl nicht zu halten ist. Die Netzbetreiber befinden sich vielmehr nach der Datenerhebung derzeit mitten in den Verwaltungsverfahren. Bisher haben noch nicht einmal alle erforderlichen Anhörungen stattgefunden.

Ein Grund für diese Verzögerung ist, dass die BNetzA noch nicht die Salden der Regulierungskonten der jeweiligen Netzbetreiber errechnet hat, die im Rahmen der Festlegungen der EOG zu berücksichtigen sind. Man mag darüber nun denken, was man will – immerhin lagen der Behörde die erforderlichen Daten gemäß ihrer eigenen Festlegung (BK9-11/605-1 bis 7) bereits seit dem 1.7.2011 bzw. dem 1.9.2011 (Termin für die Teilnehmer am vereinfachten Verfahren) vor. Die BNetzA hat für sich trotzdem einen Weg gefunden, um in den Verfahren zeitnah voranzukommen, ohne sich zum jetzigen Zeitpunkt schon abschließend festzulegen: Sie will sich der Regelung des § 72 EnWG bedienen, nach der die BNetzA berechtigt ist, vorläufige Anordnungen zu erlassen.

Vorläufige Anordnungen zur Festlegung der Erlösobergrenzen und ihre möglichen Folgen

Die BNetzA plant derzeit, auf Basis des § 72 EnWG zunächst vorläufige Bescheide zu erlassen und hat an Netzbetreiber zur Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits Entwürfe einer solchen Festlegung übersandt.

Der Entwurf enthält im Tenor zunächst die üblichen Entscheidungen zur Dauer der in den Anlagen festgelegten jährlichen Erlösobergrenzen (Tenor 1), zu ihrer jährlichen Anpassung, sofern sich bestimmte Kosten ändern (Tenor 2), und die Verpflichtung, etwaige Veränderungen in der Netzinfrastruktur nach § 26 ARegV der BNetzA anzuzeigen (Tenor 3). Neu und entscheidend ist aber der folgende, auf den ersten Blick eher unscheinbare Zusatz (Tenor 4):

„Die unter Ziffer 1. getroffene Anordnung ergeht vorläufig. Die vorläufige Anordnung tritt mit der abschließenden Entscheidung außer Kraft.“

Denkbar knapp fällt die Begründung der BNetzA zu dieser gravierenden Maßnahme aus. Da eine abschließende Feststellung des Regulierungskontobestandes bis zum 1.1.2013 nicht möglich sei, könne nur eine vorläufige Anordnung nach § 72 EnWG erlassen werden, die aber auch die erforderliche Rechtssicherheit für Netzbetreiber und Netznutzer gewährleisten soll.

Mit anderen Worten: Die BNetzA schafft es nicht rechtzeitig, die ihr vorliegenden Daten korrekt auszuwerten und erlässt trotzdem einen Bescheid, der aber nachträglich noch korrigiert werden kann (in jedem Fall aber ersetzt wird). Was dies bezweckt, liegt auf der Hand und klingt trivial: Die BNetzA erkauft sich damit Zeit. Dies geht zu Lasten der Netzbetreiber, die weiterhin auf die „richtige“ Festlegung der Erlösobergrenzen warten müssen. Ob eine lediglich vorläufige Anordnung mit möglicherweise fehlerhaften EOG Rechtssicherheit schaffen kann, wie die BNetzA meint, erscheint mehr als fraglich.

Dies wird offensichtlich, wenn man sieht, welche Folgen diese vorläufigen Bescheide auf absehbare Zeit haben werden. Sobald die BNetzA die endgültigen Festlegungen der Erlösobergrenzen erlässt, wird der vorläufige Bescheid aufgehoben. Die von den Netzbetreibern als Grundlage ihrer Berechnungen der Netznutzungsentgelte dienende Erlösobergrenze fällt weg. Und zwar nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend.

Warum die BNetzA im Übrigen den allein noch offenen Punkt nicht durch eine Auflage regeln und stattdessen den gesamten Bescheid offen halten will, lässt sich nur erahnen. Möglicherweise ist die Hintertür, die man sich offen hält, doch größer als es in dem Begründungsentwurf zum Ausdruck kommt.

Fazit

Aus Sicht der Netzbetreiber, aber auch der netznutzenden Lieferanten ist die Aussagekraft der vorläufigen Anordnungen zur Festlegung der Erlösobergrenze angesichts der möglichen Folgeprobleme leider von eher zweifelhaftem Wert. Die gewünschte Rechtssicherheit, die von der BNetzA als Zweck für dieses Mittel ins Feld geführt wird, wird dadurch jedenfalls nicht erzielt. Hinzu kommt, dass mit der erwähnten Möglichkeit einer Auflage eine deutlich einfachere und zugleich weitaus rechtssicherere Alternative zur Verfügung steht. Ob vor diesem Hintergrund die in Aussicht gestellten vorläufigen Anordnungen zur Festlegung der EOG im jeweiligen Einzelfall rechtlich zulässig sind, bleibt abzuwarten. Streit darüber scheint aber jedenfalls schon fast vorprogrammiert.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Christian Theobald/Prof. Dr. Ines Zenke/Stefan Wollschläger/Stefan Missling/Axel Kafka

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