Neues Förderprogramm für Biogas und Biomethan in Bayern

Seit dem 31.1.2024 ist die Richtlinie zur Förderung von Biogasaufbereitungsanlagen zur Stärkung des Klimaschutzes und der Versorgungssicherheit in Bayern in Kraft (BioMeth Bayern; im Folgenden „BioMeth RL“). Sie ist Grundlage des Förderprogramms „BioMeth Bayern“, das sowohl die Investition in neue, umweltfreundliche Biogasaufbereitungsanlagen als auch die Umrüstung bestehender Biogasanlagen zu Biogasaufbereitungsanlagen sowie Biogas- und Biomethanleitungen durch den Freistaat Bayern finanziell unterstützen soll. Außerdem sollen Anlagenbetreiber Aufwand und Kosten einsparen können, indem aufbereitetes Biomethan direkt in bereits bestehende Gasleitungen eingespeist und weiter transportiert werden kann.

Veranstaltung zur Vorstellung des Förderprogramms

Die Biogasbranche hat in den letzten Jahren wenig positive Impulse durch die Gesetzgebung erhalten. Seit dem 1.1.2022 müssen Biogasanlagenbetreiber eine Nachhaltigkeitszertifizierung durchlaufen, um noch eine Förderung nach dem EEG erhalten zu können. Mit dem EEG 2023 wurden die Anforderungen an die Einsatzstoffe (Maisdeckel) und die Flexibilität verschärft. Durch Änderungen im Steuerrecht zum 1.1.2024 verlieren Biogasanlagen die bisher geltende Stromsteuerbefreiung insbesondere für den Eigenbedarf der Anlage bei Überschusseinspeisung. Umso erfreulicher ist es, dass in Bayern mit dem neuen Förderprogramm ein positiver Beitrag zu einer Zukunftsperspektive für Biogasanlagen geleistet werden soll.

Am 21.2.2024 hat der bayerische Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Hubert Aiwanger das Förderprogramm vorgestellt. Bei der Veranstaltung in Straubing sprachen mehrere Biogas-Anlagenbetreiber aus dem Publikum die im Jahr 2023 erstmals überzeichneten Ausschreibungstermine für Biogasanalgen an. In den beiden 2023 durchgeführten Ausschreibungsrunden wurden 900 Gebote abgegeben, nur 270 Zuschläge wurden erteilt. Der Nichterhalt der EEG-Förderung ist insbesondere für Betreiber von Anlagen mit dem Inbetriebnahmejahr 2003 relevant, da die EEG-Förderung nun ausgelaufen ist. Aiwanger versprach, Forderungen nach einem höheren Ausschreibungsvolumen für Biogasanlagen auf Bundesebene zu thematisieren.

Anschließend wurde das neue BioMeth-Förderprogramm in mehreren Fachvorträgen vorgestellt. Hierbei lag der Schwerpunkt auf dem Thema Bündelung von Biogasanlagen. Dr. Stefan Rauh, Geschäftsführer des Fachverbands Biogas e.V., stellte Ergebnisse aus einem Biogas-Clusterprojekt vor, das die Wirtschaftlichkeit einer Bündelung von Biogas-Bestandsanlagen untersucht hat. Die Anlagen-Bündelung ist vor allem für die Nutzungsform von Biogas relevant, bei der das Biogas zu Biomethan aufbereitet und anschließend in das Erdgasnetz eingespeist wird. Die hierfür benötigten Biogasleitungen und Aufbereitungsanlagen sollen durch die Bündelung bzw. „Clusterung“ von mehreren Anlagenbetreibern genutzt werden können. Für die alternative Einsatzform von Biogas zur Energieerzeugung vor Ort ist ebenfalls eine gemeinsame Nutzung von Biogasleitungen denkbar. Dr. Stefan Rauh zufolge kann der Netzanschlussnehmer durch die Bündelung von Biogasanlagen Kosten von bis zu 250.000 Euro einsparen.

Die Clusterbildung ist für Netzanschlussnehmer und Biogasanlagenbetreiber zunächst aber auch eine Herausforderung. Aus dem Publikum kam eine Vielzahl praktischer Nachfragen: Woher weiß der Anlagenbetreiber, wo in seiner Nähe weitere Biogasanlagen stehen, mit denen er sich „bündeln“ kann? Gibt es organisatorische Hilfe bei der Durchführung der Anlagen-Clusterung seitens des Freistaats? Robert Wagner, Moderator und Referent von C.A.R.M.E.N. e.V., wies auf das Marktstammdatenregister und den Bayern-Atlas als Quellen für Daten über andere Biogasanlagen hin. Dr. Stefan Rauh schlug bezüglich organisatorischer Hilfe die Auslagerung des bürokratischen Aufwands auf ein „Clustermanagement“ vor.

Gegenstand der Förderung

Mit dem neuen BioMeth-Förderprogramm werden Investitionen in neue, umweltfreundliche Biogasaufbereitungsanlagen zur Einspeisung von Biomethan mit einer Rohgasaufbereitungskapazität ab 350 Nm3 pro Stunde sowie Investitionen in die Umrüstung bestehender Biogasanlagen zu neuen Biogasaufbereitungsanlagen gefördert (vgl. Ziffer 2.1 der BioMeth RL). Außerdem werden Investitionen in Biogas- und Biomethanleitungen mit einer Länge von mindestens 300 Meter Luftlinie einschließlich der Übergabestationen (Gasmessung mit Feinentschwefelung), Gasverdichter und -kühler sowie Kondensatschächte gefördert (vgl. Ziffer 2.2 der BioMeth RL). Die Förderungen werden als „Zuwendungen im Wege einer Anteilsfinanzierung“ (Aufbereitungslagen) bzw. „Zuschüsse im Wege einer Festbetragsfinanzierung“ (Leitungen) zu zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Förderungen für Biogasaufbereitungsanlagen

Zuwendungsfähige Ausgaben für Aufbereitungsanlagen sind Investitionskosten für die Errichtung der Anlage und für das Umbauen einer bestehenden Biogasanlage zu einer Aufbereitungsanlage. Konkret sind die Anschaffung biogasspezifischer Anlagenteile, der Aufbereitungsanlage selbst, der Übergabestation mit Gasbeschaffenheitsmessung, der Feinentschwefelung sowie der Konditionierung inklusive Gastrocknung und Kompression erfasst (vgl. Ziffer 7.2 Satz 2 der BioMeth RL). Außerdem zuwendungsfähig sind Kosten für die Errichtung von baulichen Anlagen und für die Erschließung sowie Planungskosten. In der Richtlinie sind unter Ziffer 7.2 Satz 3 exemplarisch Kosten ausgezählt, die nicht zuwendungsfähig sind, etwa Kosten für den Grunderwerb oder für Demontage- und Abbrucharbeiten.

Die Höhe der Zuwendungen beträgt höchstens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, bei mittleren Unternehmen höchstens 35 Prozent und bei kleinen Unternehmen höchstens 40 Prozent. Nach Artikel 2 Nr. 2 AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummern 1 und 2 des Anhang I der AGVO ist ein mittleres Unternehmen ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Ein kleines Unternehmen ist ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt.

Förderungen für Biogas- und Biomethanleitungen

Zuwendungsfähige Ausgaben für Leitungen sind der Investitionskostenanteil des Anlagenbetreibers an den Leitungen sowie Kosten für die Übergabestation mit Gasbeschaffenheitsmessung, die Feinentschwefelung, die Konditionierung inklusive Gastrocknung, die Kompression und die Kondensatschächte (vgl. Ziffer 8.2 der BioMeth RL). Exemplarische Kosten, die nicht förderfähig sind (Ziffer 8.2 Satz 2 der BioMeth RL), sind etwa Investitionskosten, die vom Netzbetreiber getragen werden müssen, sowie Kosten für den Grunderwerb oder für Demontage- und Abbrucharbeiten.

Die Förderung der Biogas- bzw. Biomethanleitung beträgt maximal 100 Euro pro Meter, die Förderung pro Übergabestation beträgt maximal 50.000 Euro und die Förderung beträgt maximal 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Es gilt eine Förderungs-Maximalgrenze von 300.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren (Ziffer 8.3 Satz 1 der BioMeth RL).

Ansprechpartner*innen: Matthias Albrecht/Micha Klewar/Larissa Dietz

Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große/Carsten Telschow

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