Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung: Nachhaltigkeit ja, Zertifizierung später

Die Ende letzten Jahres novellierte Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) regelt unter anderem Zertifizierungspflichten zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen aus der Verordnung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zertifizierung durch eine Eigenerklärung „ersetzt“ werden. Diese Übergangsregelung war bis zum 30.6.2022 befristet, wurde nun aber bis zum 31.12.2022 verlängert.

Zertifizierung nach BioSt-NachV: Übergangsregelung verlängert

Die Übergangsregelung ermöglicht die Zertifizierung durch eine Eigenerklärung zu „ersetzen“, solange der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ausschließlich deshalb nicht erbracht werden kann, weil der Nachweisverpflichtete mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren daran gehindert war, entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Verlängerung der Frist begründet der Verordnungsgeber damit, dass aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit personeller Kapazitäten bei den Zertifizierungsstellen andernfalls nicht alle Erzeuger von Strom aus Biomasse rechtzeitig die zur Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs erforderliche Zertifizierung erlangen könnten. Mit der Fristverlängerung soll ein Ausfall der EEG-Vergütung für zahlreiche Anlagenbetreiber und damit einhergehende wirtschaftliche Schäden vermieden werden.

Aber: Nachhaltigkeitsanforderungen müssen eingehalten werden!

Das bedeutet aber nicht, dass auf die Einhaltung der Voraussetzungen aus der BioSt-NachV bis zum Jahresende verzichtet werden kann. Vielmehr entfällt – wenn die Anforderungen der Übergangsregelung erfüllt werden – „nur“ die Pflicht zur Zertifizierung.

Das heißt, dass die eingesetzte Biomasse im Hinblick auf die Herkunft, die Produktion und die Ernte den Anforderungen der Verordnung genügen muss. Grundsätzlich gilt das für alle Biomasseanlagen, unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme. Bei Anlagen, die ab dem 1.1.2021 im Sinne der Verordnung in Betrieb genommen worden sind, muss zudem eine rechnerische Treibhausgaseinsparung von 70 Prozent erreicht werden, bei einer Inbetriebnahme ab 2026 erhöht sich die Anforderung auf 80 Prozent. Darüber hinaus muss eine Meldung an das Marktstammdatenregister erfolgen.

Werden die Vorgaben nicht erfüllt, droht der Entfall des EEG-Vergütungsanspruchs.

Es bleibt abzuwarten, ob bei den Zertifizierungsstellen bis zum Jahresende ausreichende Kapazitäten vorhanden sind oder ob eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist notwendig wird.

Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große

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