Neue Nachhaltigkeitsanforderungen (auch) für Biomasseheizkraftwerke und Biogasanlagen: Ärmel hochkrempeln!

Betreiber von Biomasse-Heizkraftwerken (BMHKW) und von größeren Biogasanlagen verlieren den EEG-Vergütungsanspruch ab dem 1.1.2022, wenn die ab diesem Zeitpunkt eingesetzte Biomasse nicht nachhaltig erzeugt und zertifiziert ist. Die Regelungen sind zwar noch nicht rechtskräftig erlassen, aufgrund der Notifizierung der betreffenden Verordnung müssen betroffene Anlagenbetreiber aber damit rechnen, dass die Vorgaben „scharf geschaltet“ werden.

Was ändert sich und für wen?

Nachhaltigkeitsanforderungen waren in der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) bislang nur für flüssige Biomasse geregelt. Der Anwendungsbereich wird nun auf feste und gasförmige Biomasse erweitert. Davon betroffen sind BMHKW mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW und Biogasanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 2 MW. Um die Gesamtfeuerungswärmeleistung zu berechnen, werden grundsätzlich alle Kessel bzw. BHKW der Anlage zusammengefasst. Sogenannte Satelliten-BHKW, die über eine „lange“ Biogasleitung versorgt werden und vom Netzbetreiber gesondert abgerechnet werden, können auch im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsanforderungen eigenständig betrachtet werden.

Nach der neuen BioSt-NachV muss die in den betroffenen BMHKW und Biogasanlagen eingesetzte Biomasse ab dem 1.1.2022 im Hinblick auf die Herkunft, die Produktion und die Ernte den Anforderungen der Verordnung genügen. Das gilt grundsätzlich für alle BMHKW bzw. Biogasanlagen, unabhängig vom Inbetriebnahmedatum. Bei Anlagen, die ab dem 1.1.2021 in Betrieb genommen worden sind, muss zudem eine rechnerische Treibhausgaseinsparung von 70 % erreicht werden, bei einer Inbetriebnahme ab 2026 erhöht sich die Quote auf 80 %. Darüber hinaus muss eine Meldung an das Marktstammdatenregister erfolgen. Werden die Vorgaben nicht erfüllt, droht der Entfall des EEG-Vergütungsanspruchs.

Anforderungen an forst- und landwirtschaftliche Biomasse

Für BMHKW sind vor allem die Anforderungen der BioSt-NachV an forstwirtschaftliche Biomasse relevant. Mindestanforderung ist, dass die Erntetätigkeit legal ist und auf den Ernteflächen eine nachhaltige Walderneuerung stattfindet. Darüber hinaus müssen Flächen geschützt werden, die zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind. Bei der Holzernte muss auf die Bodenqualität und die biologische Vielfalt geachtet werden und die Erntetätigkeit darf das langfristige Bestehen des Waldes nicht gefährden.

Für Biogasanlagen sind vor allem die Anforderungen der BioSt-NachV an landwirtschaftliche Biomasse relevant. Die Biomasse darf nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen. Das sind Flächen, die zu einem Referenzzeitpunkt im Januar 2008 oder zu einem späteren Zeitpunkt als bewaldete Flächen, als Grünland mit großer biologischer Vielfalt oder als Flächen einzuordnen waren, die Naturschutzzwecken dienen. Problematisch wird in der Praxis häufig sein, dass sich dieser Status zum Referenzzeitpunkt heute nur noch schwer ermitteln lässt. Ausnahmsweise darf Biomasse von Naturschutzzwecken dienenden Flächen eingesetzt werden, sofern der Biomasseanbau den Naturschutzzwecken nachweislich nicht zuwiderläuft. Die Biomasse darf auch nicht von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später als Feuchtgebiete oder kontinuierlich bewaldete Gebiete einzuordnen waren und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte der Biomasse verloren haben. Grundsätzlich darf die Biomasse auch nicht aus Torfmooren oder ehemaligen Torfmooren stammen, es sei denn, die Fläche musste nicht entwässert werden, um die Biomasse zu erzeugen. Für Biomasse aus Abfällen oder Reststoffen der Landwirtschaft einschließlich Gülle und Mist müssen Überwachungs- und Bewirtschaftungspläne aufgestellt und eingehalten werden, um eine Beeinträchtigung der Bodenqualität und des Kohlenstoffbestandes zu vermeiden.

Zertifizierung, Nachweis und Massenbilanzsystem

Eine Übergangsregelung gibt es für die für den Nachweis erforderliche Zertifizierung: Fehlende Nachweise stehen einem Vergütungsanspruch nicht entgegen, solange der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ausschließlich deshalb nicht erbracht werden kann, weil der Nachweisverpflichtete mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren daran gehindert war, entsprechende Nachweise vorzulegen. Selbst diese Regelung gilt nur bis zum 30.6.2022. Da die EU-Kommission bis heute (Stand: 18.11.2021) noch kein Zertifizierungssystem für Biomasse-Brennstoffe endgültig anerkannt hat, ist abzusehen, dass die große Mehrheit der Anlagenbetreiber gezwungen sein wird, von dieser Übergangsregelung Gebrauch zu machen.

Der Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber erfolgt bei BMHKW und Biogasanlagen über elektronische Nachhaltigkeitsnachweise, die vom Anlagenbetreiber selbst ausgestellt werden müssen; die Ausstellung erfolgt in der Datenbank der BLE (Nabisy). Voraussetzung für die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise ist eine Zertifizierung des Anlagenbetreibers. Auch Zwischenhändler, die Biomasse von Herstellungsbetrieben aufkaufen, müssen zertifiziert sein. Die Herstellungsbetriebe selbst und weitere Zwischenhändler müssen zwar nicht zertifiziert sein, der Anlagenbetreiber muss aber alle Herstellungsbetriebe und nicht zertifizierte Zwischenhändler verpflichten, die Anforderungen des Zertifizierungssystems zu erfüllen.

Außerdem müssen Anlagenbetreiber und Zwischenhändler ein Massenbilanzsystem verwenden. Massenbilanzsysteme sind betriebsinterne oder externe Datenbanken, mit denen die Herkunft der Biomasse auf allen Stufen der Herstellung und Lieferung lückenlos dokumentiert werden soll. Massenbilanzsysteme ermöglichen es, nachhaltige und nicht nachhaltige Biomasse zu vermischen und Biomasse, die aus dem Gemisch entnommen wird, zu nachhaltiger Biomasse umzudeklarieren. Es muss aber sichergestellt werden, dass dem Gemisch nicht mehr als nachhaltig deklarierte Biomasse entnommen wird, als vorher nachhaltige Biomasse zugefügt wurde.

Worauf insbesondere zu achten ist

Da die Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse gelten, die ab dem 1.1.2022 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, reicht es nicht aus, nur für die zukünftigen Lieferungen von Biomasse auf die Nachhaltigkeit zu achten. Auch für Biomasse, die zum Jahreswechsel bereits angeliefert und beim Anlagenbetreiber eingelagert ist, muss ermittelt werden, ob die Anforderungen an forstwirtschaftliche bzw. an landwirtschaftliche Biomasse eingehalten sind. Außerdem ist dafür eine rückwirkende Zertifizierung dieser Lagerbestände erforderlich. Bevor die Zertifizierungsstelle beauftragt wird, sollte daher geklärt werden, ob das eingesetzte Zertifizierungssystem die rückwirkende Zertifizierung erlaubt. Wenn sich herausstellt, dass sich nicht nachhaltige Biomasse im Lager bzw. im Fahrsilo befindet, sollte im Rahmen der Massenbilanzierung ein entsprechender Anteil verkauft oder anderweitig verwertet werden.

Auch für flüssige Biobrennstoffe gelten neue Vorgaben, insbesondere zum Nachweis der Treibhausgaseinsparungen. Die BLE geht dabei sogar davon aus, dass die Vorgaben der Europäischen EE-Richtlinie (RED II) bereits seit 1.7.2021 unmittelbar gelten und einzuhalten sind. „Neuland“ ergibt sich damit nicht nur für feste und gasförmige Biomasse. Angesichts des knappen Zeitrahmens heißt es „Ärmel hochkrempeln“!

Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock, Jens Vollprecht, Micha Klewar

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