Neues zum Strommarktdesign: Bundesregierung schwenkt teilweise auf Länderlinie ein

(c) BBH
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Flexibilität war eine der größeren Etiketten, die auf dem Weißbuch der Bundesregierung zum neuen Strommarktdesign klebten – zu Recht, denn die zunehmende volatile Einspeisung von Erneuerbaren Energien stellt besondere Ansprüche an die Elektrizitätsversorgungsnetze.

Flexibilitätspotential liegt bekanntermaßen nicht nur auf Erzeuger- sondern auch auf Verbraucherseite. Allerdings stößt das Demand-Response-Management (DRM) – also die flexible Steuerung von Stromverbrauchern – in der bundesdeutschen Wirklichkeit bisweilen noch auf einige Barrieren, die auch das geplante Strommarktgesetz nicht zu beseitigen vermag. Darauf hat der Bundesrat in einem Beschluss vom 18.12.2015 hingewiesen und darum gebeten, dass die Bundesregierung hier doch nachbessern möge: Wenn sich durch Systemsicherheitsmaßnahmen der Stromverbrauch verändert, soll dies nach dem Willen der Länderkammer nicht auf die Berechnung von individuellen Netzentgelten durchschlagen. Ein wichtiger und richtiger Einwand, denn Eingriffe in den Lastgang von Verbrauchern können sich gravierend auf die Ermittlung der Netzentgelte auswirken und für Großverbraucher bedrohliche Verluste bedeuten.

Alles schön und gut, so die Bundesregierung jetzt in ihrer Gegenäußerung. Aber den Entwurf für das Strommarktgesetz wolle man gleichwohl nicht ändern. Konkrete Vorschläge zur Anpassung der Netzentgeltstruktur sollen stattdessen in den nächsten Monaten außerhalb des Strommarktgesetzes erarbeitet werden, um „das Risiko von Unstimmigkeiten“ auszuschließen. Dass die Bundesregierung hier Problembewusstsein zeigt und Lösungsansätze in Aussicht stellt, ist schon mal erfreulich. Bleibt abzuwarten, ob den Ankündigungen auch Taten folgen.

Etwas verhaltener fiel die Antwort auf den Antrag auf Änderung der Stromnetzzugangsverordnung aus. Wer durch Lastmanagement-Maßnahmen Regelenergie bereitstellt, so die Forderung des Bundesrats, solle dafür auch eine Kompensation an betroffene Bilanzkreisverantwortliche (BKV) zahlen. Die Bundesregierung will hier erstmal prüfen, ob überhaupt weiterer Regelungsbedarf besteht. Schließlich sei im Strommarktgesetz ja bereits vorgesehen, dass die BKV verpflichtet werden, ihre Bilanzkreise auch für die Bereitstellung von Sekundärregelleistung zu öffnen. Hier bleibt zu hoffen, dass die Bundesregierung bei ihrer Prüfung den Klarstellungsbedarf erkennt und die bestehenden Unsicherheiten beseitigt werden. Wir werden das im Auge behalten.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau/Dr. Tigran Heymann

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