Novelle der Ladensäulenverordnung und der Preisangabenverordnung

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Am 17.9.2021 hat der Bundesrat dem Regierungsentwurf für die Novelle der Ladesäulenverordnung (LSV) zugestimmt. Auch bei der Preisangabenverordnung (PAngV) steht eine Novelle an, mit der sich der Bundesrat am 8.10.2021 befasst hat.

Ladesäulenverordnung mit umstrittener Pflicht zum Kartenzahlungsgerät

Die Änderungen der LSV (wir berichteten) werden zum Großteil am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten. Die umstrittenste Änderung tritt jedoch erst am 1.7.2023 in Kraft. Es ist die Pflicht für Ladesäulenbetreiber, am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe eine kontaktlose Zahlung mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems per NFC zu ermöglichen. Diese Pflicht gilt nur für Ladepunkte, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden und unabhängig von der Ladeleistung.

Letzteres geht über den derzeitigen Stand der Regelung in Art. 5 Abs. 2 des Entwurfs der AFI-Verordnung hinaus. Danach genügt es, bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Ladeleistung von weniger als 50 kW webbasierte Zahlungssysteme zur Verfügung zu stellen. Nur Ladepunkte mit einer Ladeleistung von über 50 kW benötigen ab Inkrafttreten der Verordnung bei Errichtung zusätzlich ein Kartenlesegerät oder ein Gerät zur kontaktlosen Zahlung. Ab dem 1.1.2027 müssen dann alle Ladepunkte mit einer Ladeleistung ab 50 kW diese Anforderungen erfüllen und gegebenenfalls nachgerüstet werden. Dies gilt dann nur nicht, wenn der Ladevorgang unentgeltlich ist.

Preisangabenverordnung nun mit praxistauglicherem Ansatz

Auch die PAngV wird novelliert. Am 25.8.2021 hat das Bundeskabinett einen entsprechenden Entwurf (PAngV-E) beschlossen. Erfreulich ist, dass der Verordnungsgeber die Umsetzung der Preisangabenrichtlinie (RL 2019/2161) zum Anlass nimmt, die PAngV insgesamt neu zu strukturieren und übersichtlicher zu gestalten.

Zunächst bleibt es dabei, dass Unternehmer den Bruttoarbeitspreis anzugeben haben, wenn sie Verbrauchern Elektrizität anbieten oder unter Angabe von Preisen bewerben. Nach der Neuregelung muss der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes, der Verbrauchern das punktuelle Aufladen ermöglicht, am jeweiligen Ladepunkt den Arbeitspreis je Kilowattstunde angeben. Die Beschränkung auf den kWh-Preis lässt weitere zulässige Tarife für die Abrechnung von Ladevorgängen außer Acht und bleibt damit wiederum hinter den Anforderungen aus Artikel 5 Abs. 5 des Entwurfs der AFI-Verordnung zurück. Dieser benennt als mögliche Preisbestandteile, die beim punktuellen Laden anzugeben sind, auch den Preis pro Ladevorgang und den Preis pro Minute.

Die Preisangabe ist mittels eines Aufdrucks, Aufklebers oder Preisaushangs, einer Anzeige auf einem Display des Ladepunktes oder über eine mobile Webseite möglich. Auf die mobile Webseite muss am Ladepunkt oder in seiner unmittelbaren Nähe hingewiesen werden. Sie muss registrierungsfrei und kostenlos sein, § 14 Abs. 2 PAngV-E. Die Entwurfsbegründung nennt beispielhaft die Verwendung eines QR-Codes oder die Angabe einer URL am Ladepunkt. Bei Verwendung eines webbasierten Systems ist der Preis spätestens vor dem Start des Ladevorgangs anzugeben.

Am 8.10.2021 hat der Bundesrat sich mit der Novelle befasst und nur nach Maßgabe einiger Änderungen zugestimmt. Eine dieser Änderung betrifft § 14 Abs. 2 PAngV-E. Der Bundesrat schlägt vor, dass die Vorschrift zur Klarstellung auch die Möglichkeit nennt, Preise vor dem Ladevorgang per SMS-Anforderung durch den Nutzer zu übermitteln. Auf diese Weise wäre der Nutzer des Ladepunktes nicht auf einen Internetzugang angewiesen und auch die Installation einer App wäre nicht erforderlich. Der Bundesrat ist der Ansicht, dies entspreche dem Sinn und Zweck der Vorschrift, sei jedoch nicht ausdrücklich vom Wortlaut gedeckt.

Sollte die Bundesregierung den vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen nicht folgen wollen, wäre eine erneute Vorlage an den Bundesrat erforderlich. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Ansprechpartner*innen: Dr. Christian de Wyl/Jan-Hendrik vom Wege/Roman Ringwald

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier.

 

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