TelDaFax-Insolvenz: Schadet etwa doch die Unkenntnis?

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Bei der Insolvenz eines Stromhändlers versucht der Insolvenzverwalter regelmäßig, vor allem die Zahlungen an die Netzbetreiber in den letzten Wochen und Monaten vor Insolvenzantragstellung anzufechten. Das Anfechtungsrecht dient dazu, das allen Gläubigern haftenden Schuldnervermögens wiederherzustellen und vom Schuldner aufgegebenen Vermögenswerte zurückzuholen, und bewirkt damit eine Vorverlagerung des insolvenzrechtlichen Gläubigerschutzes. Vor diesem Hintergrund verwundert es kaum, dass die Welle von Anfechtungsansprüchen, die vom Insolvenzverwalter der TelDaFax-Gruppe Anfang des Jahres losgetreten wurde, mittlerweile immer höher schlägt.

Anfechtungsrechtlich sind zwei Arten von Zahlungen zu unterscheiden: Einerseits solche, auf die der Netzbetreiber einen Anspruch hatte, und andererseits solche, auf die er ausgehend vom Netznutzungsvertrag überhaupt keinen Anspruch hatte (selten) oder jedenfalls das Erlangte in dieser Form oder zu dieser Zeit nicht beanspruchen konnte (kommt durchaus vor). In dem einen Fall spricht man von kongruenter, in dem anderen von inkongruenter Deckung.

Die Insolvenzverwalter machen in den meisten Fällen zunächst Ansprüche wegen inkongruenter Deckung geltend, denn die erscheinen meist leichter zu beweisen: Vereinfacht ausgedrückt läuft eine solche Anfechtung meist auf die Behauptung hinaus, der zahlungsunfähige Schuldner sei erst durch die Ausübung von Druck letztlich doch zur Zahlung bewegt worden. Der TelDaFax-Insolvenzverwalter behauptet, damit seien auch Fälle gemeint, in denen der Netzbetreiber gedroht hatte, das Netznutzungsverhältnis zu kündigen. Dem steht jedoch die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegenüber, die nur in ganz speziellen Fällen (z. B. Drohung mit der Zwangsvollstreckung oder einem Insolvenzantrag) eine „Druckausübung“ unter den einschlägigen § 131 InsO fasst.

Wahrscheinlich auch aus diesem Grunde schwenkt die Angriffslinie des Verwalters sodann auf einen Anspruch wegen kongruenter Deckung gemäß § 130 InsO um. Objektive Voraussetzung ist auch hier die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Zahlung. Subjektiv hinzutreten muss aber die Kenntnis des Gläubigers von dieser Zahlungsunfähigkeit bzw. von Umständen, die zwingend auf Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners schließen lassen.

Um die Zahlungsunfähigkeit der TelDaFax ENERGY GmbH im konkreten Fall nachzuweisen, hat der Insolvenzverwalter ein eigenes Gutachten und einen internen Bericht des TelDaFax-Vorstandes vorgelegt. In subjektiver Hinsicht sollen zahlreiche Handelsblatt-Artikel den Nachweis für die Kenntnis der Zahlungsempfänger liefern. Als Nachweis für die erforderliche positive Kenntnis des Netzbetreibers von der Zahlungsunfähigkeit werden diese aber kaum genügen. Denn ….

  • … wer hätte wissen können, dass die TelDaFax ENERGY GmbH zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen tatsächlich zahlungsfähig war?
  • Wurde nicht seitens der TelDaFax-Gruppe auf der E-World in Essen noch im Februar 2011 der Einstieg in ein neues Betätigungsfeld, der Smart-Metering-Technologie, beworben?
  • Sollte nicht sogar die Einführung einer Kunden-Kreditkarte unmittelbar bevorstehen?
  • Wollte nicht ein neuer Investor („Prime Mark“) neue Mittel zur Verfügung stellen?
  • Hätten es die Verantwortlichen der TelDaFax-Gruppe allen Ernstes in Kauf genommen, sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar zu machen, indem sie keinen Insolvenzantrag stellen, obwohl sie bereits zahlungsunfähig sind?
  • Müssen Gläubiger, deren Schuldner erst nach mehrmaliger Mahnung zahlen, immer gleich von einer Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne ausgehen?
  • Und wie ist die zur damaligen Zeit erfolgte komplikationsbehaftete Umstellung auf das „Zwei-Mandanten-Modell“ in diesem Zusammenhang einzuordnen?

An sich braucht der Insolvenzverwalter für die positive Kenntnis nur nachzuweisen, dass der Gläubiger von Umständen wusste, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen. Aber die oben genannten Punkte sprechen dagegen. Schlichte Zahlungsengpässe und -verzögerungen alleine können jedenfalls solche Umstände nicht begründen. Wer nun tatsächlich von der Zahlungsunfähigkeit wusste und wer nicht, muss im Einzelfall geprüft werden. Bei einer Rückzahlung stünden die Netzbetreiber auf einmal mit leeren Händen da, obwohl sie ihre Leistung zur damaligen Zeit erbracht haben und ihnen die Netznutzungsentgelte zustanden.

Vereinzelt wird man die Angriffe des Insolvenzverwalters schon bereits anders abwehren können, wenn nämlich die Netznutzungsentgelte – wie üblich – zeitnah zu den jeweiligen Abrechnungen entrichtet wurden. Insolvenzrechtlich spricht man in diesem Zusammenhang von einem sog. „Bargeschäft“, und Bargeschäfte sind nur wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar.

Fest steht jedenfalls bereits heute: So einfach wie es der Insolvenzverwalter darstellen will, ist es keineswegs. Wer daher nun noch ohne nähere Prüfung zurückzahlt, den rettet ironischerweise auch die Unkenntnis nicht mehr.

Ansprechpartner: Dr. Christian Jung/Markus Ladenburger

 

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