Umstellung von Erdgas auf Biomethan – jetzt oder nie?!

Anlagenbetreiber, die eine Umstellung ihrer Stromerzeugungsanlage auf den Einsatz von Biomethan planen, sollten sich sputen. Der Entwurf für das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), den das Bundeskabinett am 8.4.2014 beschlossen hat (wir berichteten), definiert den Zeitpunkt, zu dem eine Anlage in Betrieb genommen wird, neu. Das führt dazu, dass mit Erdgas betriebene Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Stichtag des 1.8.2014 auf Biomethan umgestellt werden, dem Regelungsregime des EEG 2014 unterfallen werden. Sie unterliegen dann deutlich schlechteren rechtlichen Rahmenbedingungen: So soll nicht nur der Zubau von Biomasseanlagen künftig begrenzt werden. Es gelten auch verringerte Vergütungssätze. Außerdem soll die verpflichtende Direktvermarktung ausgeweitet werden. Alle Betreiber von BHKW, die eine Umstellung ihrer Stromerzeugungsanlage auf den Einsatz von Biomethan planen, sollten prüfen, ob eine Inbetriebnahme noch vor dem 31.7.2014 möglich ist.

Wer ab August umstellt, unterfällt dem neuen Recht

Nach derzeitigem Recht bestimmen sich die Vergütungsvoraussetzungen und die Vergütungshöhe des EEG bei der Umwidmung auf einen Biomethaneinsatz nach den Vorgaben, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Stromerzeugung im BHKW aus Erdgas galten. Denn der Inbetriebnahmebegriff des § 3 Nr. 5 EEG 2012 stellt darauf ab, wann der Generator einer Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft zum ersten Mal in Betrieb gesetzt wurde; unabhängig davon, ob er dabei mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern betrieben wird. Damit kann beispielsweise ein mit Erdgas befeuertes BHKW, das im Jahr 2009 in Betrieb genommen und im Jahr 2012 auf Biomethan umgestellt wurde, eine Vergütung nach dem EEG 2009 erhalten. Die spätere Umstellung führt lediglich dazu, dass der garantierte Förderzeitraum nicht mehr − gerechnet ab erstmaliger Stromerzeugung aus Biomethan − 20 Jahre beträgt (im Beispiel bis 2029).

Dies soll sich nunmehr ändern: Nach den Vorstellungen der Bundesregierung knüpft der Inbetriebnahmebegriff des EEG 2014 bei allen, also gerade auch brennstoffbasierten Anlagen daran an, wann der Generator zum ersten Mal ausschließlich mit Erneuerbaren Energien oder Grubengas betrieben wurde (vgl. § 5 Nr. 21 EEG-E 2014). In der Konsequenz würde nach dieser neuen Rechtslage der Strom aus einem BHKW, das bislang mit Erdgas betrieben wird, nach den Bestimmungen des EEG gefördert, die im Zeitpunkt der Umstellung auf Biomethan gelten. Gleiches soll nach den Übergangsbestimmungen des § 96 Abs. 2 EEG-E 2014 für (Bestands-)Anlagen gelten, die zwar vor dem 1.8.2014 nach Maßgabe des bisherigen Rechts in Betrieb genommen worden sind, bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keinen Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt haben. Anders formuliert: Erdgasbetriebene BHKW, die erst nach dem Stichtag des 31.7.2014 auf Biomethan umgestellt werden, unterfallen den Vergütungsregelungen des EEG 2014. Sie können die – freilich deutlich geringere – Förderung, dann aber für den vollen Vergütungszeitraum von 20 Jahren, in Anspruch nehmen. Gleiches könnte unter Umständen nach § 96 Abs. 3 EEG-E 2014 auch für Anlagen gelten, die vor dem 23.1.2014 immissionsschutzrechtlich genehmigt worden sind und noch vor dem 1.1.2015 auf Biomethan umgestellt werden. Sofern sich der Bundesrat mit seinem Vorschlag durchsetzt, die neuen Vergütungsregelungen erst für alle ab dem 1.1.2015 in Betrieb genommene Anlagen anzuwenden, würde dies auch für Anlagen gelten, die nicht nach Bundesrecht genehmigungsbedürftig sind.

Veränderte Rahmenbedingungen für die Einspeisung von Biomethan

Was hat die Anwendung des EEG-E 2014 zur Folge? Die §§ 3 Nr. 4, 27 Abs. 1 EEG-E 2014 begrenzen zunächst den Ausbau für Anlagen, die Strom aus Biomasse erzeugen, auf maximal 100 MW installierte Leistung pro Jahr. Sobald dieser Wert überschritten ist, verringert sich nach § 27 Abs. 3 EEG-E 2014 die ohnehin schon vierteljährlich sinkende Vergütung noch stärker, und zwar nach § 27 Abs. 2 EEG-E 2014 künftig um mindestens 0,5 Prozent.

Auch wird die Grundvergütung für Strom aus Biomasse weiter abgesenkt und soll – weiterhin abhängig von der Bemessungsleistung der jeweiligen Anlage – künftig nur noch zwischen 5,85 und 13,66 Ct/kWh betragen (vgl. § 42 EEG-E 2014). Alle der im EEG 2012 vorgesehenen Boni sollen nach dem EEG-E 2014 entfallen, etwa für die Verstromung von bestimmten ökologisch wertvollen Einsatzstoffen, von denen insbesondere der Bonus für Rohstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse I für die Biomethanverstromung von Bedeutung war. Auch den Bonus für die Aufbereitung von Biomethan vor seiner Einspeisung in das Erdgasnetz (Gasaufbereitungsbonus) soll es nicht mehr geben. Ihre Grundvergütung aufbessern können damit nur noch Anlagen, die Biomethan einsetzen, welches durch die Vergärung von Bioabfällen gewonnen wurde. Hier soll die Vergütung bei einer Bemessungsleistung der Anlage von bis zu 500 kW künftig 15,26 Cent/kWh, bzw. 13,38 Cent/kWh bei einer Bemessungsleistung bis 20 MW betragen (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG-E 2014).

Schließlich wird der Anwendungsbereich der verpflichtenden Direktvermarktung, die für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW bereits nach bisherigem Recht ab dem Jahr 2014 vorgesehen war, deutlich erweitert. Nach § 35 Abs. 2 EEG-E 2014 besteht die Option zur festen Einspeisevergütung für Anlagen, die vor dem Jahr 2016 in Betrieb genommen werden, nur noch bis zu einer Größe von 500 kW. In den Folgejahren sinkt die Größenbegrenzung der zur Einspeisevergütung berechtigten Anlagen sogar noch weiter ab (Inbetriebnahmejahr 2016: 250 kW und Inbetriebnahmejahr 2017: 100 kW).

Was ist zu tun?

Anlagenbetreiber können sich die derzeit noch geltenden Vergütungsbedingungen sichern, wenn sie ihre mit Erdgas betriebenen BHKW spätestens am 31.7.2014 auf Biomethan umstellen. Viel Zeit bleibt dafür also nicht mehr.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht

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