VG Cottbus und OVG Berlin-Brandenburg: Stopp des Tagebaus Jänschwalde bestätigt

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Die Nachricht verbreitete sich in der Energiebranche und darüber hinaus wie ein Lauffeuer: Der Braunkohle-Tagebau Jänschwalde muss ab dem 1.9.2019 auf den Sicherheitsbetrieb herunterfahren werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus (Beschl. v. 27.6.2019, Az. VG 3 L 36/1) angeordnet und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg (Besch. v. 28.9.2019, Az. OVG 11 S 51.19) bestätigt. Die Betreiberin Lausitzer Energie Bergbau AG (LEAG) ist dieser Anordnung seit Sonntagnacht bereits nachgekommen.

Worum geht es?

Die LEAG ist ein in der ostdeutschen Lausitz-Region tätiges Energieunternehmen. Sie fördert in Brandenburg und Sachsen, u.a. im brandenburgischen Tagebau Jänschwalde, Braunkohle. Für den Betrieb des Tagebaus hat das zuständige Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe am 21.12.2018 einen ab dem 1.1.2019 vorgesehenen Hauptbetriebsplan zugelassen, ohne dass zuvor eine naturschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der in der Umgebung befindlichen Naturschutzgebiete (insbesondere grundwasserrelevante Moore/Feuchtgebiete) stattgefunden hatte.

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. hatte bereits im Februar der Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau Jänschwalde widersprochen. Die als sofort vollziehbar erklärte Zulassung war danach im Juni 2019 Gegenstand eines Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (VG) Cottbus, das den Hauptbetriebsplan als voraussichtlich rechtswidrig erklärte und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sodann mit Wirkung zum 1.9.2019 wiederherstellte. Dieser Beschluss wurde nun vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am 29.8.2019 bestätigt. Das OVG folgte dabei den Erwägungen aus dem vorangegangen Beschluss des VG Cottbus.

Als Grund wurde insbesondere angeführt, dass die Belange des Natur- und des Umweltschutzrechts bei der Erteilung der Zulassung nicht beachtet wurden. Es fehle an einer Prüfung der Verträglichkeit der tagebaubedingten Grundwasserabsenkung mit den Schutzzielen der umliegenden Moor- und Feuchtgebiete als Natura 2000-Gebiete gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG, die zum Prüfprogramm in Bezug auf eine Hauptbetriebszulassung nach §§ 52 Abs. 1, 48 Abs. 2 BBergB gehöre.

Das Gericht orientierte sich in seinem Beschluss maßgeblich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und den europarechtlichen Vorgaben zur Beurteilung der naturschutzrechtlichen Pflichten der Tagebaubetreiberin und dem zuständigen Landesamt. Vorsorgemaßnahmen müssten sicherstellen, dass die Erhaltungsziele der geschützten Gebiete tatsächlich nicht beeinträchtigt werden. Das sei aber für die hier betroffenen Flora-Fauna-Habitate (FFH) nicht gewährleistet.

Deshalb unterliege der Betrieb einer präventiven Zulassungssperre, die nur überwunden werden könne, wenn eine Verträglichkeitsprüfung positiv ausfalle oder eine gegebenenfalls festgestellte erhebliche Beeinträchtigung – im Wege einer Abweichung – überwunden werden könne.

Die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung fiel damit überwiegend zugunsten der Umwelthilfe aus. Die Betriebsplanzulassung in Bezug auf den Tagebau für das Jahr 2019 genüge den sich aus naturschutzrechtlichen Vorschriften ergebenden Anforderungen jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht. Das VG Cottbus ließ aber auch ein öffentliches Interessen nicht außer Betracht. Die Bedeutung des Braunkohle-Tagebaus für die Stromerzeugung und damit für die öffentliche Versorgung wurde hinreichend berücksichtigt. Der Tagebau trage einen entscheidenden Anteil an einer qualitäts- und quantitätsgerechten Versorgung des Kraftwerkes Jänschwalde. Die ausfallende Fördermenge könne auch nicht durch andere Tagebaue aufgrund ihrer jeweiligen praktischen bergtechnischen Einsatzdisposition kompensiert werden.

Ist die Zulassung außer Vollzug gesetzt, so das Gericht weiter, könne die Betriebstätigkeit nicht mehr fortgesetzt werden, und für die Wiederherstellung des Regelbetriebs werde ein erheblicher Zeitraum von voraussichtlich 10 Monaten benötigt. Die Hauptbetriebsplanzulassung sofort außer Vollzug zu setzen, hätte danach nicht nur einen Stopp der Braunkohlenförderung zur Folge gehabt, sondern wäre zugleich ein massiver Eingriff in den Tagebaubetrieb: Das Gelände, aber auch die sich dort befindliche Technik müsse gesichert werden. Daher entschied sich das VG der Betroffenen ein Zeitpuffer einzuräumen, um die FFH-Verträglichkeitsprüfung nachzuholen. Die dafür gesetzte Frist bis zum 31.8.2019 bewertete das VG es als sachgerecht und verhältnismäßig. Das OVG sah es genauso und fügte die Erwägung hinzu, dass Behörde und Betreiber die Möglichkeit behalten müssen, bei einer Stilllegung einzuhaltende Sicherheits- und Schutzvorkehrungen zu treffen.

Noch am 30.8.2019 lehnte wiederum das VG Cottbus den Antrag der Tagebaubetreiberin ab, die Frist bis Ende November 2019 zu verlängern. Dafür gebe es keine hinreichenden Gründe. Etwaige Erlösverluste der Betreiberin seien unternehmerisches Risiko, und vor allem wäre eine Verlängerung auf eine de facto rechtswidrige Vollziehung des Jahreshauptbetriebsplans hinausgelaufen.

Wie geht es weiter?

In der Sache hat die LEAG die ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bereits umgesetzt und den Braunkohleabbau in Jänschwalde – bis auf einen Sicherheitsbetrieb – heruntergefahren. Ein Großteil der rund 700 Mitarbeiter soll nun an anderen Standorten eingesetzt werden, um Entlassungen oder Kurzarbeit (vorerst) zu vermeiden. Das Unternehmen selbst rechnet damit, dass die fehlenden Umweltverträglichkeitsuntersuchungen und damit die Unterbrechungen des Tagebaubetriebs etwa zehn bis zwölf Wochen beanspruchen werden.

Juristisch hat LEAG zwar prinzipiell noch die Möglichkeit einer Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg gegen die jüngste Entscheidung des VG Cottbus vom 30.8.2019. Angesichts der bereits erfolgten Umsetzung durch die LEAG selbst und der bisherigen Positionierung des Gerichts sind die Erfolgsaussichten bestenfalls offen.

Aber auch über den Fall hinaus belegt die Entwicklung um den Tagebau Jänschwalde einen schon seit Längerem zu beobachtenden Trend: Die Erfüllung und Überwachung naturschutzrechtlicher Anforderungen ist längst nicht mehr alleinige Sache der Anlagenbetreiber und Behörden (und unmittelbar Drittbetroffener). Zunehmend forcieren privat organisierte und finanzierte Verbände wie die Umwelthilfe die Durchsetzung umweltrechtlicher Vorgaben. Das sog. Private Enforcement hält also immer stärker auch im Bereich des öffentlichen und Umweltrechts Einzug.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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